Zahnarzt | 08.03.2020

Begründung für Steigerungsfaktor 3,5

Füllung | GOZ Nr. 2120 Präparieren einer Kavität etc. und GOZ Nr. 2080

Meiner Frau musste ein millimetergroßes Eckstück an einem Schneidezahn wieder angeklebt werden. Bei der Honorarabrechnung wurden 2 Positionen mit dem Steigerungsfaktor 3,5 aufgeführt.
Zur Anwendung dieses Faktors heißt es in der GOZ:
"Bei einem Steigerungsfaktor, der über dem Faktor 2,3 liegt, muss die Rechnung eine Begründung für den gewählten Multiplikator enthalten, die den besonderen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand sowie die Umstände bei der Ausführung begründet. Dazu reicht eine Kurzbegründung in der Rechnung, die aber für den Patienten ausreichend verständlich und nachvollziehbar sein muss."
Hier die Begründungen des Zahnarztes:
1. zu GOZ 2020: "Mehrschichtige Inkrementtechnik zur Reduktion von Spannungen und idealen Farbgestaltung."
2. zu GOZ 2080: "Mehrschichtige Inkrementtechnik zur optimalen Stabilität und Farbgebung."
Das ist für mich weder verständlich noch nachvollziehbar und ich kann hier beim besten Willen keinen Zusammenhang mit den o.g. Kriterien erkennen und habe das beanstandet. (Im übrigen ist meine Frau weder vor noch während der Behandlung auf die höheren Kosten hingewiesen worden.)
Der Arzt antwortete: Die beanstandeten Begründungen entsprechen in vollem Umfang dem Wortlaut der GOZ und sind somit absolut korrekt.
Ich kann es nicht fassen: Das soll tatsächlich rechtens sein?
Es geht zwar nicht um einen hohen Betrag, aber das ist letztlich nicht entscheidend. Hier greift mir einer "nach billigem Ermessen" ins Portemonnaie und fischt sich mal eben einen 100er raus. Es ist schlicht skandalös, wie einfach es Ärzten gemacht wird, ihren Patienten das Geld aus der Tasche zu ziehen!

Ist Ihnen das auch passiert?
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