Zahnarzt | 20.03.2020

Schmerzen und Fehlbehandlung

Implantat | Prothese , Paradontose

Die eingesetzten Implantate sind mit Problemen verbunden, da ein Implantat zu weit in Richtung meines Gaumens gesetzt wurde, so das ich nicht richtig zubeißen kann.
Am 25.10.2019 wurde ich operiert, sprich die Implantate wurden gesetzt.
Ein weiterer Termin wurde vereinbart, am 19.03.2020. Dieser Termin wurde erneut abgesagt, mit der Begründung, dass ausschließlich Notfälle/Schmerzpatienten behandelt werden und ich mich nach Ostern melden sollte.
Diese Absage erfolgte auf meiner Mailbox. Bei meinem Rückruf teilte ich erneut mit, dass ich seit Dezember Schmerzen habe und dies ja auch bekannt ist, die Dame sagte mir ich würde nicht unter Schmerzpatienten fallen. Um 22:21 Uhr schickte mir der Zahnarzt einen weitergeleiteten Bericht über Corona und Zahnärzte mit dem Kommentar: „Gedulden, ist eine Notlösung“.
Somit wurde der 3. Termin vom Zahnarzt nicht eingehalten. Abgesehen von den Implantaten geht es bei mir um eine im November angefangene Wurzelbehandlung, laut einem anderen Zahnarzt ist der Zahn nicht mehr zu retten, da er nicht weiter versorgt wurde.
Da Herr Dr. keine Vertretung hat, war ich seit Dezember bei verschiedenen Notdiensten, die mich immer wieder Geld und Nerven gekostet haben und mich weitestgehend nur mit Schmerzmitteln versorgt haben.
Ich wurde bis heute nicht korrekt über meine Behandlungsart und Ablauf aufgeklärt. Ebenso wurden mir Kosten mitgeteilt, die mit den Heil- und Kostenplänen nicht übereinstimmen.
Eine Parodontose Behandlung die dringend notwendig ist, ist bis heute nicht geschehen, obwohl diese von der Kasse genehmigt wurde.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

In einer zahnmedizinischen Notfallsituation, also wenn einem Patienten gesundheitliche Schäden drohen, sofern er nicht unverzüglich zahnmedizinische Hilfe erhält, ist der Zahnarzt zur Hilfeleistung verpflichtet. Es obliegt Zahnärzten jedoch auch, nach einer individuellen Risikoabwägung zu entscheiden, ob eine Behandlung unter Berücksichtigung der medizinischen und hygienischen Voraussetzungen in Absprache mit den Patienten durchgeführt oder aufgeschoben werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch das Aufschieben kein zusätzlicher Behandlungsbedarf oder Schaden für den Patienten entstehen darf.

Nicht zumutbar kann eine Behandlung insbesondere dann sein, wenn sich der Zahnarzt dadurch einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt. Eine Infektionskrankheit ist in der Regel kein Grund, in Notfällen nicht die erforderliche zahnärztliche Hilfe zu leisten. Allerdings nur dann, wenn die Infektionsgefahr durch strikte Einhaltung der gewöhnlich geforderten Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen beherrschbar ist.

Patienten sollten sich für eine persönliche Auskunft und Beratung an ihre Krankenkasse oder an die Landeszahnärztekammer wenden. Hier finden Sie die Kontaktdaten der LZÄK.

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