Private Rechnung zu hoch, trotz gesetzlicher Versicherung.
Inspektiontermin, Einschätzung der Progn.zur Wurzelbehandlung.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Allgemein gilt ja: Eine Wurzelkanalbehandlung ist nur mit Einschränkungen eine Kassenleistung. Die Kosten werden übernommen, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird.
Ist eine Kassenleistung möglich, kann ein Zahnarzt zusätzlich private Leistungen anbieten - wie vermutlich in Ihrem Fall geschehen. Das sind vor allem elektrophysikalisch-chemische Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle und die elektrometrische Längenbestimmung der Kanäle. Dies wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet, die Längenbestimmung in einer Sitzung maximal zweimal je Kanal. Nach den entsprechenden GOZ-Ziffern 2400 und 2420 kostet das je nach Steigerungsfaktor zwischen neun und knapp 14 Euro je Kanal. Auch die Verwendung eines Operationsmikroskops ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und muss vom Patienten privat bezahlt werden.
Für Sie ist nun wichtig zu wissen: Sie haben vor der Behandlung einen Anspruch auf eine schriftliche Auflistung aller zu erwartenden Kosten seitens des Zahnarztes. Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Zahnarzt verpflichtet, vorab über private Kosten in Textform aufzuklären. Unterlässt er dies, ist der gesetzlich Versicherte berechtigt, die anschließende Bezahlung zu verweigern.
Außerdem haben Sie bei privaten Kosten das Recht auf eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Der Zahnarzt muss auf der Rechnung zu jeder Leistung die Gebührennummer, den Steigerungssatz und die Leistungsbezeichnung auflisten. Wird der Steigerungssatz von 2,3 überschritten, hat der Zahnarzt dies auf der Rechnung schriftlich zu begründen.
Falls einige dieser Punkte nicht auf Sie zutreffen, können Sie das Gespräch mit Ihrem Zahnarzt suchen. Bitten Sie ihn ggf. um Zahlungsaufschub, um die Rechnung extern prüfen zu lassen. Möglich ist das z.B. bei der Patientenberatung der Zahnärztekammer Niedersachsen: https://zkn.de/patienten/patientenberatung.html
Weitere Informationen zur Rechnung finden Sie auch hier auf unserer Webseite: https://www.kostenfalle-zahn.de/projekt-kostenfalle-zahn/gut-zu-wissen/was-tun-bei-einer-ueberhoehten-zahnarztrechnung-12947
Kommentar der Verbraucherzentrale
Allgemein gilt ja: Eine Wurzelkanalbehandlung ist nur mit Einschränkungen eine Kassenleistung. Die Kosten werden übernommen, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird.
Ist eine Kassenleistung möglich, kann ein Zahnarzt zusätzlich private Leistungen anbieten - wie vermutlich in Ihrem Fall geschehen. Das sind vor allem elektrophysikalisch-chemische Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle und die elektrometrische Längenbestimmung der Kanäle. Dies wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet, die Längenbestimmung in einer Sitzung maximal zweimal je Kanal. Nach den entsprechenden GOZ-Ziffern 2400 und 2420 kostet das je nach Steigerungsfaktor zwischen neun und knapp 14 Euro je Kanal. Auch die Verwendung eines Operationsmikroskops ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und muss vom Patienten privat bezahlt werden.
Für Sie ist nun wichtig zu wissen: Sie haben vor der Behandlung einen Anspruch auf eine schriftliche Auflistung aller zu erwartenden Kosten seitens des Zahnarztes. Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Zahnarzt verpflichtet, vorab über private Kosten in Textform aufzuklären. Unterlässt er dies, ist der gesetzlich Versicherte berechtigt, die anschließende Bezahlung zu verweigern.
Außerdem haben Sie bei privaten Kosten das Recht auf eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Der Zahnarzt muss auf der Rechnung zu jeder Leistung die Gebührennummer, den Steigerungssatz und die Leistungsbezeichnung auflisten. Wird der Steigerungssatz von 2,3 überschritten, hat der Zahnarzt dies auf der Rechnung schriftlich zu begründen.
Falls einige dieser Punkte nicht auf Sie zutreffen, können Sie das Gespräch mit Ihrem Zahnarzt suchen. Bitten Sie ihn ggf. um Zahlungsaufschub, um die Rechnung extern prüfen zu lassen. Möglich ist das z.B. bei der Patientenberatung der Zahnärztekammer Niedersachsen: https://zkn.de/patienten/patientenberatung.html
Weitere Informationen zur Rechnung finden Sie auch hier auf unserer Webseite: https://www.kostenfalle-zahn.de/projekt-kostenfalle-zahn/gut-zu-wissen/was-tun-bei-einer-ueberhoehten-zahnarztrechnung-12947