Zahnarzt | 24.02.2020

Eigenmächtige Behandlungsabänderung

Krone | Versiegelung

Mein Sohn wurde am 20.02.2020 bei einer Kinderzahnärztin in Narkose behandelt. Es sollten fünf Zähne mit Kunststofffüllungen versehen werden, die Mehrkosten haben wir unterschrieben. Zudem sollte ein Zahn gezogen werden, der schon Mitte Dezember als nicht-erhaltungswürdig galt. Eine Stahlkrone als privat Leistung wurde uns als Alternative angeboten.
Mündlich habe ich dem Praxenpersonal fünfmal mitgeteilt, das wir die fünf Kunststofffüllungen sowie die Extraktion des Zahnes wollen. Wir haben als Eltern schriftlich keinen weiteren Privatleistungen zugestimmt. Nach der Behandlung kann die Zahnarzthelferin und informierte uns über die geänderte Behandlung. Die Zahnärztin haben wir am OP-Tag überhaupt nicht gesehen, auch nicht nach meiner Beschwerde nach dem Eingriff.
Angeblich war der Karies doch nicht so weit fortgeschritten wie im Röntgenbild ersichtlich. Unverständlich ist mir, warum sie überhaupt bei einem nicht-erhaltungswürdigen Zahn bohrt, wenn dieser Zustand zwei Monate vorher angeblich schon so schlecht war. Die Ärztin sagte uns am 23.12.2019, dass der Eingriff aus zahnärztlicher Sicht sofort erfolgen sollte. Auch wurde eine Versieglung gemacht, der wir vorab nicht zugestimmt haben.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Bei der medizinischen Aufklärungspflicht handelt es sich um eine Hauptpflicht Ihres Arztes. Er muss Sie über sämtliche für die Einwilligung in die Behandlung entscheidenden Umstände aufklären (§ 630e BGB). Ein Verstoß hiergegen kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Ohne Zustimmung des Patienten bzw. der Eltern minderjähriger Patienten darf ein Zahnarzt keine Privatleistungen erbringen. Tut er das dennoch, verwirkt er sein Recht auf Bezahlung der Leistung.

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