4 Implantate im Oberkiefer mußten nach Materialfehler(Implantatsriss) entfernt werden. Erneuerung ist nicht mehr möglich. Implantate wurden im November 2015 eingesetzt und im November 2019 entfernt!!!
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden im Alltag regelmäßig gebraucht, allerdings oftmals verwechselt oder falsch verstanden. Gewährleistung und Garantie bei Zahnimplantaten kann man wie folgt unterscheiden:
Gewährleistung ist eine gesetzliche Vorgabe, bei der der „Verkäufer“ dafür einsteht, dass eine verkaufte Sache frei von Mängeln ist. Er haftet somit für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben sowie für solche, die erst später bemerkbar werden.
Die gesetzliche Gewährleistung auf Implantate beträgt 2 Jahre. Weist ein Implantat in dieser Zeit Schäden auf, die nicht durch den Patienten verursacht wurden, werden diese durch den Implantologen behoben.
Die Garantie auf Zahnimplantate hingegen ist eine, zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung, freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung gegenüber dem Kunden, die sich auf die Funktionsfähigkeit einer Sache über einen bestimmten Zeitraum bezieht. So kann der Implantat-Hersteller eine Garantie gegenüber dem Implantologen ausstellen oder auch der Implantologe gibt seinen Patienten eine Garantie auf die von ihm eingesetzten Implantate.
Es gibt also keine gesetzlichen Vorschriften, dass es eine Garantie für Zahnimplantate geben muss oder wie diese auszusehen hat. Jeder Implantat-Hersteller und jede Praxis entscheidet individuell, ob sie eine Garantie auf Implantate gibt oder nicht. Das Gleiche gilt ebenfalls für die Dauer und dem Umfang der Garantie.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden im Alltag regelmäßig gebraucht, allerdings oftmals verwechselt oder falsch verstanden. Gewährleistung und Garantie bei Zahnimplantaten kann man wie folgt unterscheiden:
Gewährleistung ist eine gesetzliche Vorgabe, bei der der „Verkäufer“ dafür einsteht, dass eine verkaufte Sache frei von Mängeln ist. Er haftet somit für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben sowie für solche, die erst später bemerkbar werden.
Die gesetzliche Gewährleistung auf Implantate beträgt 2 Jahre. Weist ein Implantat in dieser Zeit Schäden auf, die nicht durch den Patienten verursacht wurden, werden diese durch den Implantologen behoben.
Die Garantie auf Zahnimplantate hingegen ist eine, zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung, freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung gegenüber dem Kunden, die sich auf die Funktionsfähigkeit einer Sache über einen bestimmten Zeitraum bezieht. So kann der Implantat-Hersteller eine Garantie gegenüber dem Implantologen ausstellen oder auch der Implantologe gibt seinen Patienten eine Garantie auf die von ihm eingesetzten Implantate.
Es gibt also keine gesetzlichen Vorschriften, dass es eine Garantie für Zahnimplantate geben muss oder wie diese auszusehen hat. Jeder Implantat-Hersteller und jede Praxis entscheidet individuell, ob sie eine Garantie auf Implantate gibt oder nicht. Das Gleiche gilt ebenfalls für die Dauer und dem Umfang der Garantie.