Zahnarzt | 21.02.2020
Vorauskasse für Wurzelbehandlung
Wurzelbehandlung | Verfahren, welches nicht von der GKV abgedeckt ist wurde mir als medizinisch notwendig "verkauft".
Ich wendete mich mit starken Schmerzen an meine Zahnklinik. Nach der Erstversorgung wurde mir eine aufwendige Wurzelkanalbehandlung mit Methoden, die von der GKV nicht gedeckt sind, dringend empfohlen. Ich willigte ein und machte Termine. Ich vertraute darauf, die zu erwartende Rechnung wie immer meiner privaten Zusatzversicherung einreichen zu können und ein Zahlungsziel zu haben, welches die Zeit des "Vorstreckens" überschaubar macht.
Dann bekam ich plötzlich ein Schreiben, welches mich zu einer Akonto-Zahlung in der Gesamthöhe des Kostenvoranschlages - fällig eine Woche vor dem ersten von mindestens zwei Behandlungsterminen aufforderte. Da ich immer noch Schmerzen habe und schon weitere zwei Mal zur Kontrolle in der Praxis war, habe ich das Geld überwiesen - geliehen. Ich bat aber ausdrücklich, mir umgehend am Behandlungstag die vollständige Abrechnung auszuhändigen, damit ich diese meiner PKZV einreichen kann. Mir wurde heute mitgeteilt - nachdem die nun mein Geld schon haben - dass ich die richtige Rechnung erst nach allen Behandlungsschritten bekomme. Das könne dauern. Jetzt weiß ich nicht, wie ich meine Schulden zurückzahlen soll und vor allem nicht wann...
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wer vor Beginn einer (oft auch langwierigen) Behandlung eine Raten- oder Vorauszahlungsvereinbarung unterschreibt, der kann leicht den Überblick verlieren, welche Leistungen bereits erbracht und bezahlt worden sind. Nach einem Urteil des OLG Hamm aus 2018 bzw. eines Urteils des LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15) sind vorgefertigte Vereinbarungen eines einmaligen Vorschusses unzulässig.
Die Verbraucherzentrale NRW rät daher, solche Vereinbarungen nicht zu unterschreiben. Stattdessen sollten Sie nach jedem Behandlungsschritt eine Rechnung fordern.
Wichtige Informationen zu Raten- oder Vorauszahlungsvereinbarungen erhalten Sie hier.
Informationen zum Urteil des OLG Hamm erhalten Sie hier.