Zahnarzt | 24.01.2020

Verkauf einer Luxusmaßnahme ohne Erwähnung des kostenlosen Krankenkassenstandarts

Wurzelbehandlung

Ich war wegen einer Wurzelbehandlung beim Zahnarzt, der die beschriebene Maßnahme zur Längenbestimmung des Wurzelkanals durchführte und mir hinterher den Kostenvoranschlag als nicht beihilfefähige Eigenleistung ohne Alternative vorlegte, den ich dann auch unterschrieb. Der Kommentar der Zahnärztin auf meine Frage nach der Unvermeidlichkeit: 'Die Krankekassen sind technisch auf dem Stand von 1980.'
Zuhause erzählte mir meiner Frau, sie habe für ihre Wurzelkanalbehandlungen nie etwas zuzahlen müssen; weiterhin ergab eine Erkundigung bei meiner Krankenkasse, daß eine Wurzelkanalbehandlung komplett übernommen würde bei entsprechender Standartbehandlung.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Bei der Wurzelkanalbehandlung geht es oft um die Frage: "Zahnerhalt oder Zahnverlust/Zahn ziehen"? Seit 2004 ist die Wurzelbehandlung nur mit Einschränkungen Kassenleistung. Davon sind besonders die großen Seitenzähne im Ober- und Unterkiefer betroffen. So ist an diesen Zähnen die Wurzelkanalbehandlung in der Regel nur dann angezeigt, wenn

- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann.

- eine einseitige Freiend-Situation vermieden wird, wenn also hinter dem letzten Zahn der Zahnreihe eine freie Strecke nicht mit natürlichen Zähnen bestückt oder nicht mit Zahnersatz versorgt ist.

- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

Die Wurzelbehandlung unterliegt wie alle Kassenleistungen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip. Deshalb heißt es in den Behandlungs-Richtlinien zur Wurzelkanalbehandlung: "Die Anwendung moderner Methoden der Wurzelkanalbehandlung aber auch extreme anatomische Situationen der Zahnwurzeln sowie die oben angeführten Kriterien können deshalb eine private Abrechnung der gesamten Behandlung notwendig machen!"

Schätzt der Zahnarzt die Behandlung als nicht wirtschaftlich ein, wird der Zahn gezogen.

Dann hat der Patient nur noch die Möglichkeit, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

Leistungen, die nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, wie die elektrometrische Längenbestimmung des Wurzelkanals sind immer privat zu bezahlen.

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