Gemäß eines Kostenplanes, den ich leide mangels besseren Wissens unterschrieben habe, wurde 2x Nr 244 veranschlagt. Ein Satz wurde NICHT eingetragen, jedoch die Gesamtsumme in Euro mit 200.
Die Rechnung am Ende schlüsselt die Leistung in zwei Teile auf, nämlich je 2x Nr. 2400 mit Faktor 12,70 und 2x Nr 2420 mit Faktor 12,70. Macht einen Saldo von 2x 100 € und somit gesamt 200 €.
Im Nachhinein habe ich von meiner Zusatzversicherung sowie von der gesetzlichen Krankenkasse erfahren, dass ein Faktor von 12,70 gar nicht zulässig ist (sondern max. 3,5). Im Kostenplan fehlte dieser Faktor ja, wie oben beschriebe - lediglich die Summe von 200€ war angegeben.
Als Patient ohne zahnmedizinische Kenntnisse bin ich davon ausgegangen, dass das alles seine Richtigkeit hat. Nun fühle ich mich unverhältnismäßig zur Kasse gebeten.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Höhe der privaten Behandlungskosten berechnet sich nach der Wahl der Gebührennummer in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und nach dem Steigerungssatz des Zahnarzt-Honorars (1,0 - 3,5 oder mehr). Mit dem Steigerungssatz kann der Zahnarzt den individuellen Zeitaufwand und besondere Schwierigkeiten berücksichtigen.
Beispiel:
GOZ 2400 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals. Die folgende Berechnung zeigt die unterschiedliche Höhe der Kosten pro Kanal (ein Zahn kann bis 4 Wurzelkanäle haben) bei verschiedenen Steigerungssätzen:
Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach
Kosten 3,94 € 9,05 € 13,78 €
Tipp:
Fragen Sie bei Privatleistungen nach dem Steigerungsfaktor. In der Regel wird der Einfachsatz um den Faktor 2,3 gesteigert ("durchschnittliche Leistungen"). Ein 3,5-facher Steigerungssatz erhöht die Kosten bereits um rund 50 Prozent.
Wichtig: Berechnet ein Zahnarzt mehr als das 2,3-fache des Gebührensatzes, muss er dies schriftlich auf der Rechnung begründen. Und ab dem Faktor 3,5 müssen Patienten in einer gesonderten Vereinbarung dieser erhöhten Bezahlung schriftlich zustimmen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Höhe der privaten Behandlungskosten berechnet sich nach der Wahl der Gebührennummer in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und nach dem Steigerungssatz des Zahnarzt-Honorars (1,0 - 3,5 oder mehr). Mit dem Steigerungssatz kann der Zahnarzt den individuellen Zeitaufwand und besondere Schwierigkeiten berücksichtigen.
Beispiel:
GOZ 2400 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals. Die folgende Berechnung zeigt die unterschiedliche Höhe der Kosten pro Kanal (ein Zahn kann bis 4 Wurzelkanäle haben) bei verschiedenen Steigerungssätzen:
Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach
Kosten 3,94 € 9,05 € 13,78 €
Tipp:
Fragen Sie bei Privatleistungen nach dem Steigerungsfaktor. In der Regel wird der Einfachsatz um den Faktor 2,3 gesteigert ("durchschnittliche Leistungen"). Ein 3,5-facher Steigerungssatz erhöht die Kosten bereits um rund 50 Prozent.
Wichtig: Berechnet ein Zahnarzt mehr als das 2,3-fache des Gebührensatzes, muss er dies schriftlich auf der Rechnung begründen. Und ab dem Faktor 3,5 müssen Patienten in einer gesonderten Vereinbarung dieser erhöhten Bezahlung schriftlich zustimmen.