Der Kieferorthopäde meines Sohnes hat mir in einem Gespräch kurz über die Kassenleistungen berichtet, dafür aber lange private Leistungen angepriesen, die - seiner Meinung nach - sehr notwendig sind für den Erfolg der Behandlung. Danach hat mir eine Mitarbeiterin noch einmal ganz ausführlich und mit schönen Bildern die Privatleistungen und deren Notwendigkeit erklärt.
Von den vielen Unterlagen habe ich meinem Sohn beim nächsten Termin lediglich die unterschriebene Erklärung mitgegeben, dass ich nur Kassenleistungen wünsche.
Daraufhin hat mir mein Sohn ein neues Blatt zum Unterschreiben mitgebracht mit der Überschrift "Unterlassungserklärung". Besonders dreist finde ich den Absatz "Für die möglicherweise entstehenden Folgen der Unterlassung (der Privatleistungen)kann ich meinen Kieferorthopäden nicht zur Haftung heranziehen". Dies erweckt bei mir den Eindruck, dass die kassenärztlichen Leistungen nicht genügen. Außerdem fühlt man sich unter Druck gesetzt, doch teure Privatleistungen in Anspruch zu nehmen - was ich natürlich nicht machen werde. Meine Krankenkasse habe ich über diese "Angelegenheit" bereits informiert.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Gesetzlich Versicherte haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Behandlung. Tatsächlich werden aber häufig private Zusatzleistungen angeboten, etwa kleinere oder zahnfarbene Brackets, elastische Speziallegierungen bei den Bögen (Titan statt Stahl) oder eine Bracketumfeldversiegelung (Glattflächenversiegelung). Ein Nutzen ist laut Studienlage oftmals nicht gegeben. Und notwendig sind diese Leistungen in der Regel auch nicht, denn auch die Kassenbehandlung muss medizinische Erfolge vorweisen, um rückerstattet zu werden. Es gilt: kosmetische Leistungen bzw. Leistungen mit einem vermeintlich höherem Komfort für den Träger der Zahnspange werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Mit einem Verzichtsformular sollen Patienten schriftlich bestätigen, dass sie eine zusätzliche Privatleistung nicht in Anspruch nehmen möchten. Dieser Druck führt oft dazu, dass sie die Untersuchung doch durchführen lassen. Die Entscheidung für oder gegen eine IGeL sollte nicht am Empfang der Arztpraxis fallen, sondern im Gespräch mit dem Arzt oder nach einer Bedenkzeit.
Ärzte argumentieren in der Regel, ein Verzichtsformular diene nur zur Dokumentation des Patientenwillens in der Patientenakte. Teilweise begründen Ärzte dieses Vorgehen auch als rechtliche Absicherung, falls ein Patient sie im Nachhinein dafür haftbar machen will, dass eine bestimmte Behandlung nicht durchgeführt wurde. Tatsächlich aber müssen Patienten freiwillige Leistungen nicht schriftlich ablehnen. Und sie müssen auch keine negativen Einträge in ihre Patientenakte fürchten. Ein Verzichtsformular müssen und sollten Sie daher nicht unterschreiben.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Gesetzlich Versicherte haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Behandlung. Tatsächlich werden aber häufig private Zusatzleistungen angeboten, etwa kleinere oder zahnfarbene Brackets, elastische Speziallegierungen bei den Bögen (Titan statt Stahl) oder eine Bracketumfeldversiegelung (Glattflächenversiegelung). Ein Nutzen ist laut Studienlage oftmals nicht gegeben. Und notwendig sind diese Leistungen in der Regel auch nicht, denn auch die Kassenbehandlung muss medizinische Erfolge vorweisen, um rückerstattet zu werden. Es gilt: kosmetische Leistungen bzw. Leistungen mit einem vermeintlich höherem Komfort für den Träger der Zahnspange werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Mit einem Verzichtsformular sollen Patienten schriftlich bestätigen, dass sie eine zusätzliche Privatleistung nicht in Anspruch nehmen möchten. Dieser Druck führt oft dazu, dass sie die Untersuchung doch durchführen lassen. Die Entscheidung für oder gegen eine IGeL sollte nicht am Empfang der Arztpraxis fallen, sondern im Gespräch mit dem Arzt oder nach einer Bedenkzeit.
Ärzte argumentieren in der Regel, ein Verzichtsformular diene nur zur Dokumentation des Patientenwillens in der Patientenakte. Teilweise begründen Ärzte dieses Vorgehen auch als rechtliche Absicherung, falls ein Patient sie im Nachhinein dafür haftbar machen will, dass eine bestimmte Behandlung nicht durchgeführt wurde. Tatsächlich aber müssen Patienten freiwillige Leistungen nicht schriftlich ablehnen. Und sie müssen auch keine negativen Einträge in ihre Patientenakte fürchten. Ein Verzichtsformular müssen und sollten Sie daher nicht unterschreiben.