Ich bin im März 2019 zum Zahnarzt wegen Zahnschmerzen im Backenzahn. Hab einen Anmeldeschein ausgefüllt, sowie meine Krankenkassenkarte einlesen lassen. Der Zahn wurde aufgebohrt und eine Medizin wurde eingebracht. Bei einem neuem Termin wurde der Zahn erneut geöffnet, eine weitere Medizin eingebracht und gesagt es müsse eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden. Diese Behandlung könne aber nur die Kollegin durchführen. Termin für die Kollegin vereinbart. Dieser wurde von der Praxis aber kurzfristig (4std vorher) storniert, angeblich wegen Krankheit.
Bis ich einen neuen Termin bekam, gingen mehrere Wochen ins Land. Bei zwei weiteren Behandlungen wurde dann die Wurzelbehandlung durchgeführt. Weder wurde ich vorher beraten,noch wurde gesagt, dass man die Behandlung selbst bezahlen muss. Nun bekam ich dafür die Quittung: 868,31€ soll ich selbst berappen. Dazu kann ich nur sagen: Betrug und Abzocke !!!!
Kommentar der Verbraucherzentrale
Eine Wurzelkanalbehandlung ist nur mit Einschränkungen eine Kassenleistung. Die Kosten werden übernommen, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. In der Richtlinie für die zahnärztliche Behandlung heißt es: Grundsätzlich müssen die Wurzelkanäle bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und gefüllt werden können. Bei den hinteren Seitenzähnen (Molaren) ist eine Wurzelkanalbehandlung in der Regel Kassenleistung, wenn
- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann
- die Behandlung verhindert, dass die Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird
- durch die Behandlung ein schon vorhandener Zahnersatz erhalten werden kann.
Ist ein Zahn nicht erhaltungswürdig, ist als Kassenleistung eine Extraktion vorgesehen, also das Ziehen des Zahns.
Ist eine Kassenleistung möglich, kann ein Zahnarzt zusätzlich private Leistungen anbieten. Das sind vor allem elektrophysikalisch-chemische Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle und die elektrometrische Längenbestimmung der Kanäle. Dies wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet, die Längenbestimmung in einer Sitzung maximal zweimal je Kanal. Nach den entsprechenden GOZ-Ziffern 2400 und 2420 kostet das je nach Steigerungsfaktor zwischen neun und knapp 14 Euro je Kanal. Auch die Verwendung eines Operationsmikroskops ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und muss vom Patienten privat bezahlt werden.
Auch hier gilt wie bei allen privatärztlichen Leistungen: der Zahnarzt darf eine private Wurzelbehandlung nur abrechnen, wenn er den Patienten VOR der Behandlung schriftlich über die Kosten aufgeklärt hat und die schriftliche Zustimmung des Patienten eingeholt hat.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Eine Wurzelkanalbehandlung ist nur mit Einschränkungen eine Kassenleistung. Die Kosten werden übernommen, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. In der Richtlinie für die zahnärztliche Behandlung heißt es: Grundsätzlich müssen die Wurzelkanäle bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und gefüllt werden können. Bei den hinteren Seitenzähnen (Molaren) ist eine Wurzelkanalbehandlung in der Regel Kassenleistung, wenn
- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann
- die Behandlung verhindert, dass die Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird
- durch die Behandlung ein schon vorhandener Zahnersatz erhalten werden kann.
Ist ein Zahn nicht erhaltungswürdig, ist als Kassenleistung eine Extraktion vorgesehen, also das Ziehen des Zahns.
Ist eine Kassenleistung möglich, kann ein Zahnarzt zusätzlich private Leistungen anbieten. Das sind vor allem elektrophysikalisch-chemische Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle und die elektrometrische Längenbestimmung der Kanäle. Dies wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet, die Längenbestimmung in einer Sitzung maximal zweimal je Kanal. Nach den entsprechenden GOZ-Ziffern 2400 und 2420 kostet das je nach Steigerungsfaktor zwischen neun und knapp 14 Euro je Kanal. Auch die Verwendung eines Operationsmikroskops ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und muss vom Patienten privat bezahlt werden.
Auch hier gilt wie bei allen privatärztlichen Leistungen: der Zahnarzt darf eine private Wurzelbehandlung nur abrechnen, wenn er den Patienten VOR der Behandlung schriftlich über die Kosten aufgeklärt hat und die schriftliche Zustimmung des Patienten eingeholt hat.