Zahnarzt | 14.09.2019

Überhöhter Gebührensatz

Krone

Der Arzt hat für die Nummern 2210, 5010, 5070 GOZ den erhöhten Satz 3,0 verlangt mit nach Ansicht der Beihilfestelle unzureichenden Begründungen:
2210: "Deutlich erhöhter Zeitaufwand und Umstand, aufgrund starker Blutungsneigung und dadurch erheblicher Aufwand bei der Blutstillung"
5010: "Deutlich erhöhter Zeitaufwand und Umstand, da erheblicher Zungen- und Wangendruck"
5070: "Deutlich erhöhter Zeitaufwand und Umstand, aufgrund starker Blutungsneigung, verbunden mit erheblichem Zungen- und Wangendruck"
Außerdem wurden Leistungen nach 8010, 8020, 8050 GOZ abgerechnet, für die -- wiederum nach Auskunft der Beihilfestelle -- keine Indikation bestand.

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