Zahnarzt | 20.09.2019
Überteuerte Behandlung
Krone
Ich war im ersten Moment erfreut darüber, dass man sich in der Praxis so viel Zeit nimmt und ein Konzept anbietet. Mir ist im Nachhinein aufgefallen, dass es dem Zahnarzt extrem wichtig war, dass ich meine private Zahnzusatzversicherung auf 90% ändern sollte. Ich hatte zuvor 30%, die auf 70% geändert wurden.
Für die Krone (Dentaltechnik) habe ich, auf eigenen Wunsch, einen befreundeten Techniker empfohlen, da die Kosten um einiges reduziert werden konnten. Dies nahm der Zahnarzt ohne zu murren hin. Leider wurde ich erst aus der Heil- und Kostenplan schlau, als die Rechnung ins Haus flatterte und somit weitere Erklärungen erhielt, was „angeblich“ gemacht wurde.
Die Rechnung an sich wurde größtenteils mit einem Faktor von 3,5 abgerechnet – wie z.B. erhöhter Zeitaufwand wg. Frakturgefahr; überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad u. erhöhter Zeitaufwand wg. aufwändiger Abformung (es wurde kein individueller Löffel verwendet); technischer Schwierigkeitsgrad; Entfernung harter und weicher Zahnbeläge (um überhaupt eine Behandlung zu bekommen, musste ich eine professionelle Zahnreinigung machen lassen); Stillung einer übermäßigen Blutung (ich habe nichts bemerkt und wurde während der Behandlung auch nicht informiert); Überdurchschnittliche Schwierigkeit aufgrund exzessiven Bruxismus (ist mir nicht bekannt und wurde mir weder erläutert noch darauf hingewiesen); des weiteren wurden Kosten erhoben für Laborarbeiten (Provisorium), die aber tatsächlich am Behandlungsstuhl stattfanden. Ich könnte noch mehr aufzählen.
Ich habe dem Zahnarzt eine entsprechende email mit allen bemängelten Punkten geschrieben, der sich aber erst durch seine Abrechnungsmitarbeiterin hat verleugnen lassen, die mir wiederum am Telefon eine Erklärung mit Fachwörtern vorschlug. Ich habe ausdrücklich um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme bestand dann aus „alle im abgerechneten Kostenplan Leistungen wurden auch erbracht“.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Der Arzt darf mit entsprechender schriftlicher Begründung den Faktor 3,5 abrechnen. Dass die Voraussetzungen für den erhöhten Aufwand vorliegen, muss im Bestreitensfall der Arzt beweisen. Ebenso natürlich, dass er die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht hat.
Die privaten Krankenvoll- und Zusatzversicherungen erstatten bis zum 3,5-fachen Satz, eine Erstattung durch die Zusatzversicherung sollte hier also kein Problem sein.