Kostenvoranschlag war 1.800-2.000€ maximal. Daraufhin habe ich Abdrücke machen lassen (im Preis mit drin). Jetzt soll es 2.400€ kosten. Ich bin ü 18 und Arbeitsunfähig (Hartz4)
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Kostenvoranschläge für das Zahnarzthonorar sind grundsätzlich verbindlich, es sei denn es treten Probleme während der Behandlung auf mit denen der Zahnarzt unter keinen Umständen rechnen konnte. Kostenvorschläge für Material- und Laborkosten sind grundsätzlich verbindlich, sofern es sich um ein zur Zahnarztpraxis gehörendes Labor handelt. Handelt es sich um ein Fremdlabor reicht es aus, wenn der Zahnarzt den Betrag lediglich schätzt und den Patienten auf diesen Umstand hinweist.
Welche Preisunterschiede zwischen Kostenvoranschlag und Zahnarztrechnung sind erlaubt? Entscheidend sind der Einzelfall und der Grund für den Preisunterschied. Nach der Rechtsprechung sind auch bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten Preisunterschiede von maximal 20% zulässig.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Kostenvoranschläge für das Zahnarzthonorar sind grundsätzlich verbindlich, es sei denn es treten Probleme während der Behandlung auf mit denen der Zahnarzt unter keinen Umständen rechnen konnte. Kostenvorschläge für Material- und Laborkosten sind grundsätzlich verbindlich, sofern es sich um ein zur Zahnarztpraxis gehörendes Labor handelt. Handelt es sich um ein Fremdlabor reicht es aus, wenn der Zahnarzt den Betrag lediglich schätzt und den Patienten auf diesen Umstand hinweist.
Welche Preisunterschiede zwischen Kostenvoranschlag und Zahnarztrechnung sind erlaubt? Entscheidend sind der Einzelfall und der Grund für den Preisunterschied. Nach der Rechtsprechung sind auch bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten Preisunterschiede von maximal 20% zulässig.