Zahnarzt | 23.08.2019

Privatanteile bei Regelversorgung

Krone

Erster Kostenvoranschlag war ohne Rücksprache mit mir eine reine Privatversorgung mit zum Teil 3,5 fachen Satz. Nachdem ich telefonisch um einen Kostenvoranschlag für eine Regelversorgung bat, bekam ich einen mit etwas weniger Privatanteil. Die Krankenkasse vergibt den Festzuschuß, ohne auf die privaten Anteile einzugehen. Auskunft der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns war sehr lapidar: Ich sollte mit dem Zahnarzt klären, inwieweit die privaten Leistungen medizinisch notwendig sind. Ich habe zwar viele Jahre als Zahnarzthelferin gearbeitet, maße mir aber nicht an, eine medizinische Notwendigkeit zu diskutieren. Die Kronenerneuerung macht nun ein anderer Zahnarzt und zwar als reine Regelversorgung.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Beim Zahnersatz gibt es viele Möglichkeiten, um fehlende Zähne zu ersetzen. Gesetzliche Krankenversicherte können die Behandlungsmethode selbst wählen, ob Krone, Brücke oder Implantat. Bis auf wenige Ausnahme ist aber bei Zahnersatz immer ein Teil der Kosten selbst zu zahlen.

Für jeden Befund (Gebiss-Situation) hat das oberste Beschlussgremium von Krankenkassen, Ärzten und Zahnärzten festgelegt, was die Regelversorgung ist. Diese muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Von den ermittelten Durchschnittskosten übernehmen die Krankenkasse gut die Hälfte.

Die Kassenleistung ist also die preiswerteste Lösung beim Zahnersatz und wissenschaftlich abgesichert. Im Härtefall ist sie kostenfrei. Die Höhe des Eigenanteils hängt von der gewählten Versorgung ab. Wer die Regelversorgung wählt, zahlt rund 50 Prozent der Gesamtkosten selbst, bei einem über fünf oder zehn Jahre geführten Bonusheft nur 40 oder 35 Prozent.

Wer mehr als die Regelversorgung möchte, hat zwei Möglichkeiten: Die "gleichartige Versorgung" ist eine Lösung, die die Kassenleistung beinhaltet, aber auch zusätzliche Privat-Leistungen. Wenn etwa eine Metall-Krone oder -Brücke im Seitenzahnbereich keramisch verblendet wird, ist das mehr als die Kassenleistung, aber immer noch eine Krone oder Brücke. Dann rechnet der Zahnarzt nur die Zusatzkosten für eine Verblendung privat ab, den Rest gesetzlich. Die "andersartige Versorgung" ist eine Lösung, die komplett anders ist als die Kassenleistung. Auch dann erhält man den Festzuschuss, aber der gesamte Eingriff wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet.

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