Nach dem Entfernen der provisorischen Füllung, mein Mund war immer noch weit aufgesperrt, murmelte der Arzt eine fast unverständliche Erklärung, was er gerade macht,- eine Längenbestimmung des oder der Wurzelkanäle. Er führte diese auch gleich durch.
Weder vor, noch nach der Behandlung wurde ich über eventuelle Kosten aufgeklärt. Einen Kostenvoranschlag gab es auch nie. Eine Woche später erhielt ich die schriftliche Rechnung.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Patienten haben bei jeder anstehenden Untersuchung oder Behandlung das Recht auf eine umfassende, verständliche mündliche Beratung durch den Arzt. Der Zahnarzt hat Sie über alle Aspekte der Behandlung wie Risiken, Alternativen und Nachsorge einschließlich der Kosten zu informieren. Er sollte Ihnen eine ausreichende Bedenkzeit einräumen. Eine Beratung hat auf Augenhöhe zu erfolgen und nicht bereits liegend im Behandlungsstuhl.
Patienten haben ebenfalls Anspruch auf eine schriftliche Auflistung aller zu erwartenden Kosten seitens des Zahnarztes und ggf. des Zahntechnikers (Arbeitskosten, Material).
Wichtig: Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Zahnarzt verpflichtet, über private Kosten in Textform aufzuklären. Unterlässt er dies, ist der gesetzlich Versicherte berechtigt, die anschließende Bezahlung zu verweigern.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Patienten haben bei jeder anstehenden Untersuchung oder Behandlung das Recht auf eine umfassende, verständliche mündliche Beratung durch den Arzt. Der Zahnarzt hat Sie über alle Aspekte der Behandlung wie Risiken, Alternativen und Nachsorge einschließlich der Kosten zu informieren. Er sollte Ihnen eine ausreichende Bedenkzeit einräumen. Eine Beratung hat auf Augenhöhe zu erfolgen und nicht bereits liegend im Behandlungsstuhl.
Patienten haben ebenfalls Anspruch auf eine schriftliche Auflistung aller zu erwartenden Kosten seitens des Zahnarztes und ggf. des Zahntechnikers (Arbeitskosten, Material).
Wichtig: Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Zahnarzt verpflichtet, über private Kosten in Textform aufzuklären. Unterlässt er dies, ist der gesetzlich Versicherte berechtigt, die anschließende Bezahlung zu verweigern.