Zahnarzt | 07.08.2019
Vom Zahnarzt abgezockt !
Krone
Da ich eine neue Krone für einen oberen Schneidezahn benötigte, suchte ich den Zahnarzt meines Vertrauens auf, bei dem ich seit mehreren Jahren in Behandlung bin. Ich besitze eine Zahn-Zusatzversicherung, die 90 % der Behandlungskosten übernimmt.
Nachdem (!) mir der Zahnarzt bereits das Provisorium eingesetzt hatte, erklärte er mir, das ich nur weiter behandelt werde, bzw. die richtige Krone erst dann eingesetzt bekomme, wenn ich 500.- Euro in Vorausleistung aus meiner eigenen Tasche bezahle. Ich verständigte daraufhin meine private Versicherung, die mir erklärten das so etwas zwar rechtens sei, aber Ärzte eigentlich nur anwenden um "ungeliebte" Patienten zu vergraulen. Eine Vorauszahlung seitens der Versicherung ist nicht möglich. Nun gehöre ich leider zu der Gruppe Menschen, die nicht schnell 500.- Euro in der Portokasse haben. Nach 14 Tagen konnte ich mir letztendlich die 500.- leihen, und dem Zahnarzt überweisen. Den Behandlungstermin bekam ich 5 Wochen später... Um meine Schulden nun wieder begleichen zu können, benötige ich natürlich die Rechnung der Behandlung. Diese muß ich bei meiner Versicherung einreichen um die Leistung, und somit auch meine 500 Euro wieder zu bekommen.
4 Wochen nach der Behandlung, und 2 Nachfragen bei der Zahnarztpraxis blieben bisher jedoch ohne Erfolg, und ich habe meine Rechnung bis heute nicht. Hauptsache der Zahnarzt hat in Vorkasse sein Geld bekommen...
Ein Beispiel dafür, welcher Willkür man als Kassenpatient und Normalbürger ausgesetzt ist.
Daher mein Rat an alle : VOR Beginn der Behandlung mit dem Arzt absprechen, ob er nach halb-getaner Arbeit dann mit einer Vorauszahlung überrascht!
Kommentar der Verbraucherzentrale
Es gibt kein generelles Verbot für einen Zahnarzt, Vorkasse zu verlangen. Zahnärzte wenden dieses Verfahren insbesondere dann an, wenn bei umfangreichen Behandlungen hohe Fremdlaborkosten verursacht werden (z.B. bei Zahnersatz) oder wenn die Einkommensverhältnisse des Patienten nicht gesichert scheinen (frühere Mahnverfahren etc).
Keine Vorkasse darf verlangt werden bei akuter Schmerzbehandlung oder auch in Fällen, in denen zwar kein Schmerz vorliegt, aber dennoch sofortiges Handeln geboten ist (z.B. wenn eine Frontzahnkrone herausgefallen ist). Unzulässig ist auch die generelle Verwendung von Vorschussvereinbarungen durch den Zahnarzt, da dies gegen die Berufsordnung der Ärzte verstößt.
Bei Privatpatienten kann das Verlangen auf Vorkasse problematisch werden, da diese Patienten von ihrer Versicherung die Erstattung erst nach Abschluss und Abrechnung der Behandlung erhalten. Sie müssen also manchmal größere Summen über längere Zeit auslegen, wenn der Zahnarzt Vorkasse verlangt.