Bei mir wurde eine Wurzelbehandlung durchgeführt vorab wurde der Wurzelkanal elektrometrisch vermessen. Der Arzt hat die Leistung mit Faktor 9,9 berechnet. Das bedeutet dass nur die Vermessung 155,92 € gekostet hat. Ist das rechtens? Ich wurde von dem Zahnarzt über die Kosten vor der Behandlung aufgeklärt. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich noch nichts über die Faktorberechnung. Erst nachdem ich eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen habe und aufgeklärt wurde, dass die Versicherungen Kosten bis höchstens Faktor 3,5 übernehmen habe ich mich über die Zahnarztabrechnungen informiert. Bis dahin bin ich davon ausgegangen dass ein Zahnarzt einfach nach Gebührenordnung abrechnet. Mein Zahnarzt rechnet immer zwischen Faktor 6 und 9,9 ab.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Höhe der privaten Behandlungskosten berechnet sich nach der Wahl der Gebührennummer in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und nach dem Steigerungssatz des Zahnarzt-Honorars (1,0 - 3,5 oder mehr). Mit dem Steigerungssatz kann der Zahnarzt den individuellen Zeitaufwand und besondere Schwierigkeiten berücksichtigen.
In der Regel wird der Einfachsatz um den Faktor 2,3 gesteigert ("durchschnittliche Leistungen"). Ein 3,5-facher Steigerungssatz erhöht die Kosten bereits um rund 50 Prozent.
Berechnet ein Zahnarzt mehr als das 2,3-fache des Gebührensatzes, muss er dies schriftlich auf der Rechnung begründen. Und ab dem Faktor 3,5 müssen Patienten in einer gesonderten Vereinbarung dieser erhöhten Bezahlung schriftlich zustimmen. In dieser sogenannten "Abdingungserklärung" erkennt der Patient mit seiner Unterschrift den erhöhten Satz an und verpflichtet sich zur Rechnungsbegleichung.
Fordert der Patient eine Erläuterung der Begründung, kann diese nicht verweigert werden, da ihm eine solche gemäß § 10 GOZ zusteht.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Höhe der privaten Behandlungskosten berechnet sich nach der Wahl der Gebührennummer in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und nach dem Steigerungssatz des Zahnarzt-Honorars (1,0 - 3,5 oder mehr). Mit dem Steigerungssatz kann der Zahnarzt den individuellen Zeitaufwand und besondere Schwierigkeiten berücksichtigen.
In der Regel wird der Einfachsatz um den Faktor 2,3 gesteigert ("durchschnittliche Leistungen"). Ein 3,5-facher Steigerungssatz erhöht die Kosten bereits um rund 50 Prozent.
Berechnet ein Zahnarzt mehr als das 2,3-fache des Gebührensatzes, muss er dies schriftlich auf der Rechnung begründen. Und ab dem Faktor 3,5 müssen Patienten in einer gesonderten Vereinbarung dieser erhöhten Bezahlung schriftlich zustimmen. In dieser sogenannten "Abdingungserklärung" erkennt der Patient mit seiner Unterschrift den erhöhten Satz an und verpflichtet sich zur Rechnungsbegleichung.
Fordert der Patient eine Erläuterung der Begründung, kann diese nicht verweigert werden, da ihm eine solche gemäß § 10 GOZ zusteht.