Zahnarzt | 07.08.2019

Teure Wurzelbehandlung

Wurzelbehandlung

Ich wurde an eine Praxis überwiesen, da an einem Backenzahn eine aufwendige Wurzelbehandlung zur Rettung des Zahnes notwendig wurde. Ein Kostenplan wurde nicht aufgestellt, jedenfalls wurde mir nichts dergleichen weder erwähnt noch ausgehändigt. An dem Behandlungstermin musste ich ein Formular zur Kostenübernahme unterzeichnen. Eine Kopie wurde mir nicht ausgehändigt. Die Behandlung wurde durchgeführt, so wie es aussieht mit Erfolg.
In der inzwischen erhaltenen Rechnung steht dreist eine "Aufklärung über Privatleistungen…". Obwohl ich nachfragte, warum eine Wurzelbehandlung keine Kassenleistung sei (was sie auch ist) -der Frage wurde ausgewichen- wurde ich lediglich darüber belehrt, dass die Behandlung 700 Euro kosten würde, die ich selber zu tragen hätte. Mir wurde nicht erklärt, welche Wahlleistungen zu den medizinisch notwendigen möglich sind, geschweige denn wurde ich gefragt, ob ich diese in Anspruch nehmen lassen möchte oder nicht etc. Auch einen Kostenplan, der -wie ich jetzt erfuhr- eigentlich zu erstellen und auszuhändigen ist, bekam ich nicht, ansonsten hätte ich ja die Einzelposten nochmal nachhaken können. Aber auch diesen nicht erhaltenen Kostenplan rechnet er noch ab!
Als Laie kann ich z.B. auch nicht prüfen, ob bei mir eine „apikale Resorption“ vorlag, die eine „Mehrfachmessung mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand“ rechtfertigt. Bei der Rechnung wurden offensichtlich alle Register gezogen und das wusste der Arzt auch schon im Voraus. Es taucht mehrmals der Faktor 4 auf. 3,5 meint schon "schwierig"! Ein Alien bin ich nicht mit besonders komplizierten Zähnen. Ich sehe in dieser Vorgehensweise eine grobe Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht!

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Die Krankenkasse zahlt eine anstehende Behandlung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Kosten werden dann übernommen, wenn ein Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Zahn durch den Eingriff tatsächlich erhalten werden kann, sollte also absehbar sein. Dies bedeutet, dass die Wurzelkanäle bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitzen gereinigt und anschließend gefüllt werden können. Für die Wurzelbehandlung der Backenzähne gelten dabei folgende zusätzliche Bedingungen: eine geschlossene Zahnreihe sollte erhalten werden. Und zwar von der Kiefermitte bis hin zum behandelten Zahn. Außerdem sollte mit dem Eingriff eine einseitige Verkürzung der Zahnreihe nach hinten vermieden werden. Trägt der zu behandelnde Zahn einen funktionstüchtigen Zahnersatz, ist er ebenfalls erhaltenswürdig.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, übernimmt die Krankenkasse auch nicht die Kosten für die Behandlung. Als Kassenleistung ist dann lediglich eine Extraktion, also die Entfernung des Zahns, vorgesehen.

Obwohl die Wurzelbehandlung Kassenleistung ist, können Zahnärzte noch zusätzlich private Leistungen anbieten. Das sind beispielsweise elektrophysikalisch-chemische Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle oder deren elektrometrische Längenbestimmung. Kommt ein Operationsmikroskop zum Einsatz, wird auch dies nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Die Kosten müssen Patienten dann selbst übernehmen.

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