Zahnarzt | 23.04.2019
Verpfuschte Wurzelkanalbehandlung, zudem unkorrekte Rechnung
Wurzelbehandlung
Wegen Schmerzen bei Zahn 2,5 empfahl mir der Zahnarzt als einzigen Ausweg eine privat zahlbare Wurzelkanalbehandlung. Zu einer Kassen-WKB war er nicht bereit, da diese "nichts tauge".
Bei der 2. Spülsitzung überredete der ZA mich massiv, den Zahn endgültig abzufüllen, obwohl ich Bedenken hatte wegen noch vorhandener Schmerzen.
3 Wochen nach erfolgter Wurzelfüllung konsultierte ich wg anhaltender Schmerzen eine Schmerzspezialistin. Aufgrund des Röntgenbildes sagte sie, die WKB sei "nicht optimal", es befänden sich Luftblasen in der Wurzelfüllung.
In der Rechnung wurden Posten genannt, die nicht gemacht wurden, z.B. Ultraschallaktivierung. Der Zahnarzt meinte, das brauche man bei diesem Zahn nicht. Dennoch wurde sie mir mehrfach berechnet.
In der Rechnung taucht mehrfach das Wort "gegebenenfalls" vor einer Leistung auf, was für mich ein Hinweis ist auf eine pauschalierte Aufzählung von Leistungen, die gar nicht erbracht wurden.
Es wurde dreimal "besonders intensives und lang andauerndes Spülen mit zusätzlicher Ultraschallaktivierung" berechnet, die Spülungen waren jedoch kürzer als bei einer Kassen-Wurzelbehandlung (ca. 15 Min), zudem nur mit Handspritze, KEINE Ultraschallaktivierung.
Wie kann ich mich gegen die fehlerhafte Wurzelkanalbehandlung wehren?
ich habe die digitalen Röntgenbilder, auf denen die Luftblasen sichtbar sind.
Hilft es, wenn ich in der Überweisung schreibe "Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rückforderung?"
Oder ist jegliche Zahlung eine Anerkennung der Leistung/der Rechnung des Zahnarztes? Wie kann ich mich wehren? Meine Krankenkasse lässt mich im Stich.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Grundsätzlich gilt: Natürlich darf der Arzt nur Leistungen berechnen, die er auch erbracht hat und die medizinisch notwendig waren. Den Nachweis hierfür muss im Streitfall der Arzt erbringen, d.h. im Prozess darf sich der Patient auf den Vortrag beschränken, dass gewisse Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden sind, beweisen muss der Arzt, dass sie doch erbracht wurden.
Ob Luftblasen in einer Wurzelfüllung einen Behandlungsfehler darstellen, kann nur durch einen Gutachter geklärt werden. Wäre das der Fall und stellt sich der Fehler als so schwerwiegend dar, dass die Leistung völlig unbrauchbar ist (z. B. weil der Füllung noch mal gemacht werden muss), kann es sein, dass der Arzt seinen Honoraranspruch komplett verliert.
Wenn gewisse erbrachte Leistungen aber unstreitig sind, empfiehlt es sich, diese - vorsorglich mit dem Vermerk "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" schon mal zu zahlen, damit man letztlich dann nur noch über einen kleineren Differenzbetrag streiten muss, was auch das Kostenrisiko eines Prozesses senkt.
Ein Behandlungsfehler-Gutachten können Patienten über ihre Krankenkasse beantragen. Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Ablauf.