Ich habe im Oberkiefer eine Teleskopprothese bekommen. Der Heil- und Kostenplan belief sich auf 4.796 Euro (Zahnarzthonorar 1901 Euro, Material- und Laborkosten 2876 Euro). Eine erhaltene Rechnung beläuft sich auf 5559 Euro (Zahnarzthonorar 1749 Euro, Material- und Laborkosten 3573 Euro). Die Krankenkasse übernimmt 2852 Euro.
Ist der überhöhte Betrag rechtens? Meiner Meinung nach hat es, so wie mein Zahnarzt es mir erklärt hat, keine Probleme ergeben.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Allgemein gilt: Kostenvoranschläge beim Zahnarzt stellen zwar keine Preisgarantie dar, sind aber insoweit verbindlich, als der Zahnarzt nur in begründeten Fällen davon abweichen darf. Das kann der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Aber: Sind dem Zahnarzt bereits vor Behandlungsbeginn mögliche Schwierigkeiten bekannt, die Änderungen im Preis auslösen können, dann hat er Sie über diesen Umstand vorher zu informieren. Aus dem Kostenvoranschlag sollte ersichtlich werden, welche Kosten für das Honorar des Zahnarztes und für Labor und Material anfallen.
Kostenvorschläge für Material- und Laborkosten sind grundsätzlich verbindlich, sofern es sich um ein zur Zahnarztpraxis gehörendes Labor handelt. Handelt es sich um ein Fremdlabor reicht es aus, wenn der Zahnarzt den Betrag lediglich schätzt und den Patienten auf diesen Umstand hinweist.
Mehraufwendungen für Material- und Laborkosten gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Artzes, es sei denn, das Labor geht aufgrund der übermittelten Angaben des Zahnarztes von völlig falschen Voraussetzungen aus. Sind lediglich die Material- und Laborkosten höher als der im Kostenvoranschlag geschätzte Betrag, so wird dies der Patient tolerieren müssen, sofern im Heil- und Kostenplan lediglich ein Schätzbetrag genannt wurde. Anders sieht es aus, wenn das Zahntechniklabor selbst einen Kostenvoranschlag abgegeben hat, es sich dementsprechend nicht um eine Schätzung handelt.
Patienten sollten zunächst prüfen lassen, wer den Kalkulationsirrtum zu vertreten hat. Hat der Arzt nicht alle relevanten Daten an das Labor übermittelt, so haftet er für den Kalkulationsirrtum. Hat er allerdings ordnungsgemäß an das Labor gemeldet und den tatsächlichen Bedarf angegeben, hat das Labor den Kalkulationsirrtum zu vertreten.
Patienten sollten zunächst den Heil- und Kostenplan mit der übersandten Rechnung in den einzelnen Positionen auf Abweichungen prüfen. Teilen Sie sowohl der zahnärztlichen Abrechnungsstelle als auch dem Arzt direkt Ihre Einwände mit. Sie können die Unterlagen auch der zuständigen Zahnärztekammer zur Prüfung übergeben.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Allgemein gilt: Kostenvoranschläge beim Zahnarzt stellen zwar keine Preisgarantie dar, sind aber insoweit verbindlich, als der Zahnarzt nur in begründeten Fällen davon abweichen darf. Das kann der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Aber: Sind dem Zahnarzt bereits vor Behandlungsbeginn mögliche Schwierigkeiten bekannt, die Änderungen im Preis auslösen können, dann hat er Sie über diesen Umstand vorher zu informieren. Aus dem Kostenvoranschlag sollte ersichtlich werden, welche Kosten für das Honorar des Zahnarztes und für Labor und Material anfallen.
Kostenvorschläge für Material- und Laborkosten sind grundsätzlich verbindlich, sofern es sich um ein zur Zahnarztpraxis gehörendes Labor handelt. Handelt es sich um ein Fremdlabor reicht es aus, wenn der Zahnarzt den Betrag lediglich schätzt und den Patienten auf diesen Umstand hinweist.
Mehraufwendungen für Material- und Laborkosten gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Artzes, es sei denn, das Labor geht aufgrund der übermittelten Angaben des Zahnarztes von völlig falschen Voraussetzungen aus. Sind lediglich die Material- und Laborkosten höher als der im Kostenvoranschlag geschätzte Betrag, so wird dies der Patient tolerieren müssen, sofern im Heil- und Kostenplan lediglich ein Schätzbetrag genannt wurde. Anders sieht es aus, wenn das Zahntechniklabor selbst einen Kostenvoranschlag abgegeben hat, es sich dementsprechend nicht um eine Schätzung handelt.
Patienten sollten zunächst prüfen lassen, wer den Kalkulationsirrtum zu vertreten hat. Hat der Arzt nicht alle relevanten Daten an das Labor übermittelt, so haftet er für den Kalkulationsirrtum. Hat er allerdings ordnungsgemäß an das Labor gemeldet und den tatsächlichen Bedarf angegeben, hat das Labor den Kalkulationsirrtum zu vertreten.
Patienten sollten zunächst den Heil- und Kostenplan mit der übersandten Rechnung in den einzelnen Positionen auf Abweichungen prüfen. Teilen Sie sowohl der zahnärztlichen Abrechnungsstelle als auch dem Arzt direkt Ihre Einwände mit. Sie können die Unterlagen auch der zuständigen Zahnärztekammer zur Prüfung übergeben.