Das Zahnarzthonorar für das Entfernen der alten Amalgamfüllung in Zahn 14 oder 24 betrug 196,79. Es wurde mit Faktor 5,45 abgerechnet. Mein Eigenanteil betrug 149,60.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Laut Gesetz müssen Zahnärzte vor Behandlungsbeginn schriftlich über die voraussichtlichen Kosten aufklären und Patienten ebenfalls schriftlich in die kostenpflichtige Behandlung einwilligen. Bei Füllungen, die über die Kassenleistung hinausgehen, unterschreiben Patient und Zahnarzt eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung.
Nur mündlich geschlossene Mehrkostenvereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006).
Mehr zum Thema erfahren Sie hier.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Laut Gesetz müssen Zahnärzte vor Behandlungsbeginn schriftlich über die voraussichtlichen Kosten aufklären und Patienten ebenfalls schriftlich in die kostenpflichtige Behandlung einwilligen. Bei Füllungen, die über die Kassenleistung hinausgehen, unterschreiben Patient und Zahnarzt eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung.
Nur mündlich geschlossene Mehrkostenvereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006).
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