Erhebliche Überschreitung der gesetzlich geregelten Gebühren (5-facher Satz) und nicht nachvollziehbare Überschreitung des Schwellenwertes nach § 5 Abs. 1 GOZ. Im Rahmen des übersandten Heil- und Kostenplans werden erhebliche Vorauszahlungen gefordert.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Ein Zahnarzt darf für Fremdlaborkosten einen entsprechenden Kostenvorschuss vom Versicherten verlangen, da er nicht verpflichtet ist, für den Patienten bei einem Dritten in Vorleistung seinerseits zu gehen.
In manchen Fällen ist Vorkasse zulässig - nämlich immer dann, wenn der Patient nicht unter aktuellem Druck steht und gegebenenfalls auch einen anderen Zahnarzt aufsuchen kann. So ist es zum Beispiel bei der Anfertigung von umfangreichem Zahnersatz mit oder ohne Implantate. Zur Frage, ob in solchen Fällen Vorkasse verlangt werden darf, gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, sondern lediglich ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 1995. Danach können die voraussichtlichen Laborkosten im Voraus verlangt werden.
Zum Steigerungssatz: in der Regel wird der Einfachsatz um den Faktor 2,3 gesteigert ("durchschnittliche Leistungen"). Ein 3,5-facher Steigerungssatz erhöht die Kosten bereits um rund 50 Prozent.
Berechnet ein Zahnarzt mehr als das 2,3-fache des Gebührensatzes, muss er dies schriftlich begründen. Und ab dem Faktor 3,5 müssen Patienten in einer gesonderten Vereinbarung dieser erhöhten Bezahlung schriftlich zustimmen. Wenn die zahntechnischen Leistungen mehr als 1.000 Euro ausmachen, ist laut der privaten Gebührenordnung ein Kostenplan vom Zahntechniker Pflicht.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Ein Zahnarzt darf für Fremdlaborkosten einen entsprechenden Kostenvorschuss vom Versicherten verlangen, da er nicht verpflichtet ist, für den Patienten bei einem Dritten in Vorleistung seinerseits zu gehen.
In manchen Fällen ist Vorkasse zulässig - nämlich immer dann, wenn der Patient nicht unter aktuellem Druck steht und gegebenenfalls auch einen anderen Zahnarzt aufsuchen kann. So ist es zum Beispiel bei der Anfertigung von umfangreichem Zahnersatz mit oder ohne Implantate. Zur Frage, ob in solchen Fällen Vorkasse verlangt werden darf, gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, sondern lediglich ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 1995. Danach können die voraussichtlichen Laborkosten im Voraus verlangt werden.
Zum Steigerungssatz: in der Regel wird der Einfachsatz um den Faktor 2,3 gesteigert ("durchschnittliche Leistungen"). Ein 3,5-facher Steigerungssatz erhöht die Kosten bereits um rund 50 Prozent.
Berechnet ein Zahnarzt mehr als das 2,3-fache des Gebührensatzes, muss er dies schriftlich begründen. Und ab dem Faktor 3,5 müssen Patienten in einer gesonderten Vereinbarung dieser erhöhten Bezahlung schriftlich zustimmen. Wenn die zahntechnischen Leistungen mehr als 1.000 Euro ausmachen, ist laut der privaten Gebührenordnung ein Kostenplan vom Zahntechniker Pflicht.