Zahnarzt | 06.03.2019
Rechnung für Kostenvoranschlag einer Wurzelbehandlung
Wurzelbehandlung
Ich hatte ím November ein Beratungsgespräch in einer Privatpraxis bzgl. der Revision einer Wurzelbehandlung. Ich bin gesetzlich krankenversichert, die Praxis wurde mir jedoch von meinem behandelnden Zahnarzt empfohlen und ich wurde an diese überwiesen da meine Zahnärztin mich nicht über die anfallenden Kosten der Revision aufklären konnte.
Ich habe am selben Tag auch eine private Kostenvorhersage erhalten, mich jedoch letztendlich gegen eine Behandlung in dieser Praxis entschieden.
Nun erhielt ich eine Rechnung über eine Zweitberatung über die private Wurzelbehandlung in Höhe von 30,82 € für (Nr. Ä3, 20,10 €), symptombezogene Untersuchung (Nr. Ä5, 10,72 €).
Da ich meine Chipkarte abgeben musste bin ich davon ausgegangen, dass das Beratungsgespräch zur Feststellung der anfallenden Kosten mit keinerlei Kosten für mich verbunden ist. Zumal ich weder telefonisch bei der Terminvereinbarung, noch vor Ort darauf hingewiesen wurde, dass das Beratungsgespräch kostenpflichtig ist zumal der Zahnarzt als erstes meine Krankenversicherungskarte haben wollte und eingelesen hat.
Dieses Vorgehen mit nachträglicher Rechnungsstellung ohne vorherige Aufklärung ist für mich als Patient absolut intransparent. Ich wusste, dass die Behandlung selbst eine reine Privatleistung ist, konnte aber nicht ahnen, dass bereits das erste Beratungsgespräch einer Kassenpraxis mit Kosten verbunden ist.
Ist dieses Vorgehen seitens der Praxis rechtens? Was versteht der Zahnarzt unter Zweitberatung, ich war das erste mal in dieser Praxis.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Gesetzlich versicherte Patienten, die in einer Privatpraxis eine Zweitmeinung einholen, werden dort wie Privatpatienten behandelt. Eine Zweitmeinung wird allenfalls dann von der Krankenkasse bezahlt, wenn es sich um eine Arzt mit Kassenzulassung handelt.
Wer eine Leistung - auch ein Beratungsgespräch ist eine Leistung - als Wunschleistung nachfragt, muss diese auch bezahlen. Der Patient kann nicht davon ausgehen, dass die Kasse die Kosten trägt, nur weil das Praxispersonal die Chipkarte einliest. Schließlich erhält der Arzt über die Chipkarte auch einfach grundlegende Patientendaten wie Name, Alter und Adresse.
Unter einer Zweitmeinung versteht man in der Medizin die Bewertung einer Erkrankung bzw. der für ihre Behandlung notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen durch einen zweiten Arzt, der nicht der primäre Behandler ist. Jeder Patient hat das Recht auf eine Zweitberatung oder Zweitmeinung.