Ich hatte zwei Sitzungen beim Kieferorthopäden, in der eine Wurzel meines Zahn behandelt wurde. Eine Woche später erhielt ich für die erbrachten Leistungen zwei Rechnungen. Erstaunt war ich nicht über die abgerechneten Leistungen, sondern über den aufgeführten Faktor von 12,55. Sodass am Ende ich 988,23 Euro zahlen soll. Ist dies korrekt?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Einen Steigerungsfaktor über 3,5 kann der Arzt nur dann abrechnen, wenn es vorher eine schriftliche Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient gibt, in dem der Steigerungssatz (für bestimmte Gebührenpositionen) vereinbart wird.
Es kommt dann nicht mehr auf eine bestimmte Begründung im Rahmen der Rechnung an (z.B. wie besonders schwierig, aufwändig die Behandlung war), sondern der Arzt darf dann den Steigerungssatz wie vertraglich mit dem Patienten vereinbart abrechnen.
Sollte es keine schriftliche Vereinbarung über den Steigerungssatz geben, dann darf der Arzt natürlich nicht so abrechnen und Patienten müssten dann auch nicht zahlen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Einen Steigerungsfaktor über 3,5 kann der Arzt nur dann abrechnen, wenn es vorher eine schriftliche Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient gibt, in dem der Steigerungssatz (für bestimmte Gebührenpositionen) vereinbart wird.
Es kommt dann nicht mehr auf eine bestimmte Begründung im Rahmen der Rechnung an (z.B. wie besonders schwierig, aufwändig die Behandlung war), sondern der Arzt darf dann den Steigerungssatz wie vertraglich mit dem Patienten vereinbart abrechnen.
Sollte es keine schriftliche Vereinbarung über den Steigerungssatz geben, dann darf der Arzt natürlich nicht so abrechnen und Patienten müssten dann auch nicht zahlen.