Zahnarzt | 07.02.2019

Eigenanteil

Füllung

50% Eigenanteil für eine Füllung im oberen Zahn und eine Füllung einer im unteren Schneidezahn abgebrochenen Ecke. Es wurde vom Zahnarzt
(nur mündlich) gesagt, dass dies keine 100% Kassenleistung wäre.
Mein Eigenleistung beträgt EUR 160,00...

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Wer als gesetzlich Versicherter eine aufwändigere Füllung als die Kassenleistung wünscht, schließt mit dem Zahnarzt eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung ab (§28 Abs. 2 SGB V). Beispiel für eine aufwändigere Füllung: Im Seitenzahnbereich eine zahnfarbene Füllung, also Komposit statt Amalgam, oder im Frontzahnbereich eine mehrschichtige Kunststoff-Füllung.

Die Mehrkostenvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie vom Versicherten und vom Zahnarzt unterschrieben wird. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006). Patienten sollten auch darauf achten, dass in der Mehrkostenvereinbarung alle Einzelleistungen samt Gebührennummer, Faktor und dem jeweiligen Betrag aufgelistet sind.

Abgerechnet wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten, nämlich in Höhe der vergleichbar preisgünstigsten im Zahn geformten Füllung. Über die selbst zu zahlende Differenz erhält der Patient eine Rechnung.

Zurück zur Beschwerde-Pinnwand