Zahnarzt | 25.01.2019

Abzocke

Füllung | Keine

Ich ging zum Zahnarzt da mir oben ein Zahn abgebrochen war. Der Zahnarzt meinte der Zahn müsse komplett wieder aufgebaut werden da zuviel kaputt ist. Mit einer normalen Füllung die die Krankenkasse zahlen würde wäre es nicht getan. Er würde den Zahn aufbauen, die Kosten für mich würden sich auf € 100 belaufen. Welches er sich Unterschrieben lies. Ich stimmte zu. Dann bekam ich auf einmal eine Aufforderung per Mail €175 zu zahlen. Keine Rechnung, keine Aufschlüsselung, nichts. Die 100€, die vereinbart waren habe ich gezahlt. Nun hat man mir einen Rechtsanwalt auf den Hals gehetzt mit Rechtsanwaltgebühren, die ich bezahlen soll sonst gäbe es ein Mahnverfahren. Man hat mich nicht darüber informiert, dass es teurer kommen könnte auch kein Kostenvoranschlag. Da ich über meinen Mann versichert bin konnte man mich angeblich nicht bei der Krankenkasse finden. Dann wurde mir gesagt das die Krankenkasse keine Kosten übernimmt. Wo ich mir sage einen Anteil der Kosten zumindest der Kassenanteil müsste doch bezahlt werden.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Grundsätzlich gilt: eine Leistung, die nicht Kassenleistung ist, darf der Zahnarzt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Patienten erbringen. Nur dann kann der Zahnarzt diese Privatleistung auch mit einer ordnungsgemäßen Rechnung nach GOZ (Gebührenordnung der Zahnärzte), die Gebührenziffer, Steigerungssatz und Betrag enthält, abrechnen. Ohne Rechnung hat er keinen fälligen Gebührenanspruch (§§ 10 GOZ, 12 GOÄ).

Eine offizielle Rechnung können Patienten bei den Landeszahnärztekammern (LZÄK) prüfen lassen. Falls Patienten das tun, sollten Sie vorher schriftlich einen Mahnstopp mit der Praxis bzw. der Abrechnungsstelle vereinbaren mit der Begründung der externen Rechnungsüberprüfung.


Der (Zahn-)Arzt muss seine Patienten vor Beginn einer Untersuchung oder Behandlung über die Kosten aufklären – und zwar schriftlich. Es reicht nicht aus, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahler-Leistung handelt. Der Arzt muss auch die "voraussichtlichen Kosten" vorher schriftlich angeben. Kostenvoranschläge oder schriftliche Informationen zu Preisen sind grundsätzlich verbindlich. Treten im Verlauf der Behandlung oder Diagnostik Umstände ein, die im Vorfeld nicht absehbar waren (z.B. nicht vorhersehbare Komplikationen), darf der Rechnungsbetrag die Höhe der im Voraus mitgeteilten Kosten überschreiten. Allerdings sind dem auch Grenzen gesetzt. Eine Überschreitung bis 20 Prozent der veranschlagten Kosten ist möglich. Bei größeren Abweichungen müsste der Arzt dies rechtzeitig vor der Behandlung bzw. dem nächsten Behandlungsschritt mitteilen, sodass Patienten immer noch die Möglichkeit haben, von der Behandlung Abstand zu nehmen.


Zum Thema der Zuzahlung der Krankenkasse: Falls ein Zahn so zerstört ist, dass er eigentlich nicht erhaltungswürdig ist oder im hinteren Bereich liegt, kann es sein, dass die Kassenleistung gar keine Füllung vorsieht, sondern ein Ziehen des zerstörten Zahns. Bei vereinbarter Privatleistung erstattet die Krankenkasse keine Kosten.

Zurück zur Beschwerde-Pinnwand