Ich war mit meiner Tochter (7) beim Zahnarzt um eine Karies zu beseitigen. Wir kamen in die Praxis und haben bei der Anmeldung unsere Krankenkassenkarte einlesen lassen. Im Sprechzimmer angekommen wurden wir auch schon aufgerufen und meine Tochter nahm auf dem Behandlungsstuhl Platz. Der Zahn wurde betäubt und kurze zeit später sagte der Zahnarzt, das der Nebenzahn ebenfalls betroffen wäre und er diesen mit behandelt. Danach haben wir die Praxis verlassen. Nach ca.14 Tagen kam dann eine Rechnung über eine Behandlung und Füllung der Zähne..es wurde weder vereinbart, das ich Extraleistung wünsche noch gesagt das Kosten auf mich zu kommen. Ich habe die Sache einen Anwalt in die Hände gegeben, da ich nicht einsehe diese Kosten zu tragen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Füllungen sind Sachleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt, was notwendig und wirtschaftlich ist, wird zu 100 Prozent bezahlt. Im Seitenzahnbereich übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Amalgamfüllung, im sichtbaren Bereich für zahnfarbene Kompositfüllungen.
Nach Empfehlung der Bundeszahnärztekammer sollte für Milchzahnfüllungen bei Kindergartenkindern und Grundschulkindern kein Amalgam mehr verwendet werden.
Alternativ bieten Zahnarztpraxen heute zumeist zahnfarbenen Füllungen aus Zement oder zahnfarbene Füllungen aus Kunststoff an. Die Kosten für die zahnfarbenen Kunststoff-Füllung (Composit / Compomer) werden von der gesetzlichen Krankenkasse nur anteilig übernommen, die Hauptkosten muss der Versicherte also privat tragen. Die Kosten der zahnfarbenen Zementfüllungen (Glasionomerzement) werden dagegen ohne Zuzahlung von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt.
Wer als gesetzlich Versicherter eine aufwändigere Füllung als die Kassenleistung wünscht, schließt mit dem Zahnarzt eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung ab. Die Mehrkostenvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie vom Versicherten und vom Zahnarzt unterschrieben wird. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006).
Kommentar der Verbraucherzentrale
Füllungen sind Sachleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt, was notwendig und wirtschaftlich ist, wird zu 100 Prozent bezahlt. Im Seitenzahnbereich übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Amalgamfüllung, im sichtbaren Bereich für zahnfarbene Kompositfüllungen.
Nach Empfehlung der Bundeszahnärztekammer sollte für Milchzahnfüllungen bei Kindergartenkindern und Grundschulkindern kein Amalgam mehr verwendet werden.
Alternativ bieten Zahnarztpraxen heute zumeist zahnfarbenen Füllungen aus Zement oder zahnfarbene Füllungen aus Kunststoff an. Die Kosten für die zahnfarbenen Kunststoff-Füllung (Composit / Compomer) werden von der gesetzlichen Krankenkasse nur anteilig übernommen, die Hauptkosten muss der Versicherte also privat tragen. Die Kosten der zahnfarbenen Zementfüllungen (Glasionomerzement) werden dagegen ohne Zuzahlung von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt.
Wer als gesetzlich Versicherter eine aufwändigere Füllung als die Kassenleistung wünscht, schließt mit dem Zahnarzt eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung ab. Die Mehrkostenvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie vom Versicherten und vom Zahnarzt unterschrieben wird. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006).