Zahnarzt | 17.12.2018

Amalgamfüllung

Füllung | Amalgamfüllung

Die Zahnärztin weigert sich mir eine Amalgamfüllung zu erbringen....obwohl sie eingesteht, dass dies das bessere Füllmaterial für die spezielle Anwendung ist. Außerdem haben sich die Zahnärzte vor Ort abgesprochen, dass keine Amalgamfüllungen erbracht werden.
Für die Kunststofffüllung will sie eine Unterschrift für einen Zuzahlungsbetrag, der allein höher ist als die entsprechende GOZ- Position, obwohl es sich ja um eine Zuzahlung handeln soll.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Füllungen sind Sachleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt, was notwendig und wirtschaftlich ist, wird zu 100 Prozent bezahlt. Im Seitenzahnbereich übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Amalgamfüllung, im sichtbaren Bereich für zahnfarbene Kompositfüllungen. Die Kassenleistung umfasst jedoch nur die Einschicht-, nicht die Mehrschichttechnik, das Komposit wird also in einem Schritt eingefüllt und gehärtet. Weil Komposit (mit Keramik verstärkter Kunststoff) beim Aushärten schrumpft, ist die Mehrschichttechnik sicherer, bei der mehrere Schichten nacheinander aushärten.

Zahnärzte, die kein Amalgam verwenden, müssen im Seitenzahnbereich eine zuzahlungsfreie vertragszahnärztliche Alternative anbieten. Das soll ein "erprobtes und praxisübliches plastisches Füllmaterial" sein. Mehr ist nicht festgelegt.

Wer als gesetzlich Versicherter eine aufwändigere Füllung wünscht, schließt mit dem Zahnarzt eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung ab (§28 Abs. 2 SGB V). Beispiel für eine aufwändigere Füllung: Im Seitenzahnbereich eine zahnfarbene Füllung, also Komposit statt Amalgam, oder im Frontzahnbereich eine mehrschichtige Kunststoff-Füllung.

Die Mehrkostenvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie vom Versicherten und vom Zahnarzt unterschrieben wird. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006). Patienten sollten auch darauf achten, dass in der Mehrkostenvereinbarung alle Einzelleistungen samt Gebührennummer, Faktor und dem jeweiligen Betrag aufgelistet sind.


Abgerechnet wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten, nämlich in Höhe der vergleichbar preisgünstigsten im Zahn geformten Füllung. Über die selbst zu zahlende Differenz erhält der Patient eine Rechnung.

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