Zahnarzt | 21.12.2018

Das dreifache

Füllung

Die Rechnungssumme wird bestritten. Vereinbart waren 30,00 bis 60,00 pro Zahn und nicht 90,00 Euro.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Zahnarzt verpflichtet, seine Patienten immer schriftlich über die voraussichtlichen Kosten einer privat zu zahlenden Behandlung aufzuklären. Es reicht nicht aus, mündlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahler-Leistung handelt und wie hoch die zu erwartenden Kosten circa sind. Die Kosten müssen so genau wie möglich angegeben sein.

Wichtig: Wird mit dem Patient keine schriftliche Vereinbarung getroffen, ist er berechtigt die Zahlung zu verweigern.

Kostenvoranschläge beim Zahnarzt stellen zwar keine Preisgarantie dar, sind aber insoweit verbindlich, als der Zahnarzt nur in begründeten Fällen davon abweichen darf. Das kann der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Aber: Sind dem Zahnarzt bereits vor Behandlungsbeginn mögliche Schwierigkeiten bekannt, die Änderungen im Preis auslösen können, dann hat er Sie über diesen Umstand vorher zu informieren.


Wie wehrt man sich gegen überhöhte Zahnarztrechnungen?

Zunächst sollte man das Gespräch mit dem Arzt suchen. Hilft das nicht weiter bittet man um Zahlungsaufschub mit dem Hinweis, dass man die Rechnung extern überprüfen lassen möchte. Die Rechnungsprüfung ist kostenlos bei den Landeszahnärztekammern möglich. In den meisten Fällen ist eine Kopie der Behandlungsunterlagen zur Bearbeitung erforderlich. Zwar ist die Entscheidung der Landeszahnärztekammer für den Zahnarzt nicht verbindlich; er wird sich dennoch überlegen, ob er Sie auf Zahlung des Honorars tatsächlich verklagen wird oder sich mit Ihnen auf den Vergleichsvorschlag seiner Berufsaufsicht einigt.

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