Zahnarzt | 22.10.2018
Privatleistung Voraussetzung für GKV-Leistung bei Wurzelkanalrevision?
Wurzelbehandlung
Ende August habe ich mich mit abgelöster Zahnkrone (36) bei einer Zahnarztpraxis vorgestellt. Eine der Zahnärztinnen hat eine Entzündung im Bereich der Wurzelspitze diagnostiziert, was eine Wurzelkanalrevision notwendig machen würde. Diese sei eine Kassenleistung (GKV); lediglich für den Wiederaufbau der Krone müsste ich ggf. zuzahlen. Als erster Behandlungstermin wurde der 07.09.2018 vereinbart.
Im Behandlungstermin eröffnete mir die Zahnärztin dann jedoch, die Wurzelkanalrevision würde von der GKV doch nicht übernommen werden, es müsste ein privater Behandlungsvertrag abgeschlossen werden. Unter dem zeitlichen Druck der anstehenden Behandlung (die provisorisch aufgesetzte Krone hatte sich wieder abgelöst) musste ich vom Behandlungsstuhl nochmals aufstehen, um den Behandlungsvertrag zu unterschreiben. Auf meine Nachfrage bzgl. der genannten Positionen elektrometrische Längenmessung und elektrophysikalisch-chemische Methoden erklärte mir die Zahnärztin, diese Art der Leistung müsste in Rechnung gestellt werden, um die Behandlung für die Praxis überhaupt wirtschaftlich durchführen zu können, da die GKV nichts übernähme.
Wie ich zwischenzeitlich von meiner Krankenversicherung erfahren habe, ist die Wurzelkanalrevision sehrwohl eine Vertragsleistung der GKV, die in meinem Fall auch übernommen wird, da die Bedingungen hierfür erfüllt sind.
Nachdem ich bei der Zahnarztpraxis daraufhin den Behandlungsvertrag widerrufen habe, wurde mir mitgeteilt, dass sie sehrwohl mit der GKV abrechnen und die private Leistung Voraussetzung für eine Abrechnung der übrigen Behandlung durch die GKV sei.
Ist ein solches Vorgehen, den Patienten zunächst im Glauben zu lassen, die GKV zahle, um dies dann im Behandlungstermin zurückzuziehen, um unter zeitlichen Druck einen privaten Behandlungsvertrag abzuschließen, um dann aber dennoch mit der GKV abzurechnen, überhaupt rechtens?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Nein. Das ist kein korrektes ärztliches Verhalten. IGeL-Leistungen dürfen nicht zur Voraussetzung zur Erbringung von Kassenleistungen gemacht werden.
Ein solches Verhalten sollte unbedingt der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes gemeldet werden.