Zahnarzt | 19.10.2018
Kostenpflichtige Kompositfüllung, falscher Zahn, schlechte Beratung, kein offenes Ohr
Füllung
Eine Füllung hat sich gelöst, so dass ich einen Zahnarzt aufsuchen musste. Ich habe der Zahnärztin den entsprechenden Zahn in aller Deutlichkeit mit dem Finger gezeigt und mitgeteilt, dass die Füllung wackelt/ lose ist, aber nicht gänzlich herausgefallen ist.
Nach dem Aufklärungsgespräch, dass die Kompositfüllung kostenpflichtig sei, willigte ich ein und die Behandlung wurde durchgeführt. Im Anschluss an die Behandlung sowie später nachdem die Betäubung nachgelassen hat, merkte ich, dass der Zahn bzw. die Füllung nach wie vor wackelt. Die Zahnärztin hat den "falschen" Zahn behandelt. Am darauf folgenden Tag erfolgte die Behandlung desjenigen Zahnes, für das ich urpsrünglich die Praxis augesucht hatte. So musste ich zwei mal Zahlen. Auf meine Frage hin, dass ich den Zahn gar nicht behandeln lassen wollte, wurde mir entgegnet, dass ich Karies an dem Zahn hatte. Dies wurde mir allerdings nicht mitgeteilt und ich wurde nicht aufgeklärt.
Die Behandlung des zweiten Zahns war ferner nicht zufriedenstellend. Wonach ich die Praxis erneut aufsuchte, um eine Korrektur des kostenpflichtigen Zahnes durchführen zu lassen. Auch mit der Korrektur bin ich nicht zufrieden und teilte dies der Zahnärztin mit. Die prompte Antwort lautete, "da kann ich leider nichts mehr machen". Auf meine Frage hin "muss ich jetzt mit dem Ergebnis leben", kam die Antwort "leider ja". Darauf hin habe ich um ein Gespräch mit dem Inhaber der Praxis gebeten. Zunächst wurde ein Termin vereinbart. Später bekam ich einen Anruf, dass der Inhaber kein Gespräch wünscht. Ich solle mich an die behandelnde Zahnärztin wenden. Worauf ich entgegnete, dass das Vertrauen in die Ärztin gebrochen sei.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wer gesetzlich versichert ist, hat Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllungs-Therapie, d.h. die Kasse übernimmt grundsätzlich alle Kosten. Das ist eine Kunststoff-Füllung im Frontzahnbereich, eine Amalgam-Füllung im Seitenzahnbereich. Wer über die Kassenleistung hinausgeht, muss bei Füllungen eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung unterschreiben. Dabei wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt einen Anteil der Kosten, nämlich in Höhe der vergleichbar preisgünstigsten Variante.
Ohne Aufklärung und vom Patienten unterschriebene Mehrkostenvereinbarung darf eine Zahnarzt keine privaten Mehrkosten bei Füllungen abrechnen, bzw. der Patient ist nicht zur Zahlung verpflichtet.
Kassenzahnärzte sind laut Gesetz verpflichtet, bei Füllungen und Zahnersatz für Mängel zu haften. Dies wird Gewährleistung genannt und bedeutet, dass Füllungen kostenlos repariert oder erneuert werden, sofern der Patient keine Schuld an dem Mangel hat. Diese Gewährleistung gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Einsetzens.
Wenn kein Gespräch mit den behandelnden Ärzten möglich ist, dann sollten Patienten sich an Ihre Krankenkasse wenden und ihr das Problem schildern. Die Krankenkasse kann oftmals im Konflikt vermitteln. Ebenfalls können Sie sich an die Patientenberatungsstelle der Landeszahnärztekammern wenden.