Zahnarzt | 18.09.2018

Mangelnde Aufklärung über Preis einer Füllung

Füllung

Guten Tag,
ich habe wg. kariöser Zahnschmerzen meine Zahnarztpraxis aufgesucht. Der Fall stand auf der Kippe zwischen Füllung und Wurzelkanalbehandlung. Die Zahnärztin (eine Urlaubsvetretung innerhalb der Praxis) meinte, daß Sie zunächst eine Füllung versuchen würde, es aber nicht sicher sei, ob es reichen würde. Ich wurde von ihr nicht über den Preis der Füllung aufgeklärt, habe aber zugestimmt, da ich mit ca. 50-60 Euro Kosten gerechnet habe (wie bei anderen Füllungen bislang auch).
Eine Woche später musste die Füllung wieder raus, da eine Wurzelkanalbehandlung notwendig war. Auf der anschließenden Rechnung wurde die Füllung mit 156,- Euro angegeben, da sie aufwändiger war. Ich habe also 156,- Euro umsonst bezahlt. Ich bin verärgert darüber, daß mich die Zahnärztin nicht über den erhöhten Preis der Füllung wegen Mehraufwand aufgeklärt hat. Hätte ich das gewusst, hätte ich mich möglicherweise gleich für eine Wurzelkanalbehandlung entschieden. Habe ich mit meiner grundsätzlichen Zustimmung zur Füllung auch mein Einverständnis für den hohen Preis gegeben? Oder hätte eine Aufklärung stattfinden müssen? Aufgrund der tagelangen Schmerzen war ich zusätzlich auch in keiner guten Verfassung, da hätte die Zahnärztin ebenfalls sehen und deswegen noch deutlicher erklären müssen, was die Konsequenzen sind.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Wenn Patienten gesetzlich versichert sind, haben Sie erstmal Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllung auf Kassenkosten. Welche Füllung dabei vorgesehen ist, hängt von dem Zahn ab: im Seitenzahnbereich ist das eine Amalgam-Füllung, im Frontzahnbereich eine Kunststoff-Füllung. Verwendet der Zahnarzt kein Amalgam mehr in seiner Praxis, muss er ihnen eine kostenfreie Alternative anbieten.


Wenn es sich um einen Zahn im Seitenbereich handelt, der Patient aber z.B. aus optischen Gründen keine Amalgam-Füllung möchten, dann kann der Arzt eine hochwertigere Füllung anbieten. In diesem Fall muss er mit dem Patient eine Mehrkostenvereinbarung abschließen. In dieser schriftlichen Vereinbarung muss er über die Kosten informieren und der Patient muss unterschreiben, dass er über die Kassenleistung aufgeklärt wurde und ausdrücklich die teurere Variante wünscht.

Abgerechnet wird dann nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Anteil der Kosten, nämlich in Höhe der vergleichbar preisgünstigsten Füllung, so z.B. der Amalgam-Füllung. Die Mehrkosten übernimmt der Patient als Privatleistung.

Laut Gesetz (§§125, 126 BGB) sind Patienten nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn der Zahnarzt keine schriftliche Mehrkostenvereinbarung eingeholt hat.


Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Zahnarzt verpflichtet, seine Patienten immer schriftlich über die voraussichtlichen Kosten einer privat zu zahlenden Behandlung aufzuklären. Die Kosten müssen so genau wie möglich angegeben sein. Die Kostenvoranschläge für das Zahnarzthonorar sind grundsätzlich verbindlich, es sei denn es treten Probleme während der Behandlung auf mit denen der Zahnarzt unter keinen Umständen rechnen konnte. Nach der Rechtsprechung sind auch bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten Preisunterschiede von maximal 20% zulässig. Bei Streitigkeiten über die Rechnungshöhe kann eine kostenlose Rechnungsprüfung bei der Landeszahnärztekammer weiterhelfen. Dieser Service ist kostenlos.

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