Zahnarzt | 14.09.2018

Leistungsgerechte Abrechnung??

Professionelle Zahnreinigung | Vorsorge, Fistelbehandlung, Zeitraum 24.01. - 16.05.2017

Ich bin Privatpatient und erhalte daher die Rechnung mit einzeln ausgewiesenen Positionen. Ich habe heute, 14.09.18, eine Rechnung erhalten für Leistungen, die im 1. Halbjahr 2017 erbracht worden. Das allein ist für mich schon eine Unverschämtheit, weil ich nach 1 Jahr die Leistungen nicht mehr genau nachvollziehen kann.
Generell wurde zusätzlich zu den Behandlungsterminen fast immer die Leistung Ä1 Beratung für 10,72 € abgerechnet. Insgesamt 8mal. Dabei war beim 1. Termin gar keine Beratung nötig, weil ich zur Kontrolle kam. Es wurden Zahnstein entfernt und fertig.
Im Februar bekam ich eine Fistel an einem Zahn. Der ZA behandelte an 5 Tagen die Fistel mit Salbe und Tamponade. Jedes Mal wurde zusätzlich eine Beratung mit abgerechnet. Die Behandlungsdauer betrug ca. 10 Minuten. Im März hatte ich dann einen Termin zur Zahntaschenreinigung. Es wurde die Leistung 3080 Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs für 19,40 € abgerechnet. Daran müßte ich mich doch erinnern können. Es gab keine Exzision.
Die Rechnung wurde somit um mind. 120.- € erhöht. Ich fühle mich abgezockt. Dazu muss man sagen, daß mein alter ZA die Praxis an einen neuen ZA übergeben hat. Die Praxis wurde renoviert, sehr modern, sehr stylisch. Vermutlich bezahlt durch Privatpatienten.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Die Gesetzgebung unterscheidet zwischen der Verjährung eines Honoraranspruchs und der Verwirkung eines Honoraranspruchs.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) setzt der Beginn der Verjährungsfrist zunächst die Entstehung des Anspruchs voraus. Ein Zahlungsanspruch entsteht aber erst, wenn dem Patient eine nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechende Rechnung gestellt wurde.

Das heißt: erst mit der Rechnung entsteht ein Honoraranspruch. Dieser Honoraranspruch kann nun verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem dem Patienten die Rechnung zugestellt wurde. Beispiel: Fand die Behandlung eines Patienten am 20. Januar 2010 statt und wurde ihm eine Rechnung im März erteilt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2010. Die im März 2010 gestellte Rechnung ist somit am 1. Januar 2014 verjährt.

Wird dem Patienten nach der Behandlung eine Rechnung erst Jahre später erteilt, läuft der Arzt Gefahr, dass die Honorarforderung zwar nicht verjährt, aber verwirkt ist. Eine Verwirkung der Honorarforderung ist dann anzunehmen, wenn diese vom Arzt über einen längeren Zeitraum nicht erstellt wurde und der Patient aus dem Verhalten des Arztes schließen kann, dass dieser seine Forderung nicht mehr geltend machen wird. Das bedeutet, dass bei Rechnungsstellung Jahre nach einer Behandlung der Honoraranspruch möglicherweise verwirkt ist und der Patient die Rechnung nicht mehr bezahlen muss. Die Frage, welcher Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung liegen kann, ohne dass von einer Verwirkung auszugehen ist, ist nicht abschließend geklärt. Gerichte haben hier in der Vergangenheit sehr unterschiedlich geurteilt.

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