Zahnarzt | 20.08.2018

Überhöhte Faktorenberechnung

Zahnentfernung | Entfernung 4 Zähne mit vorläufiger Teilprothese

Kostenvorinformation ist mit erhöhten Faktoren angezeigt , zum Teil ein Faktor mit 6,4. 7,0 16,5. Faktoren stimmen auch nicht mit endgültiger Rechnung überein.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Im Allgemeinen wird ein Steigerungsfaktor von 2,3 für den durchschnittlichen Behandlungsaufwand berechnet. Ein Steigerungssatz, der über dem gesetzlichen Höchstsatz von 3,5 liegt, kann laut §2 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) nur mit vorheriger schriftlicher Honorarvereinbarung abgerechnet werden. Selbst der 3,5 fache Satz darf nur dann abgerechnet werden, wenn eine schriftliche Begründung über besonderen Aufwand oder Schwierigkeit vorliegt.


Weder die GOÄ noch die Berufsordnung definieren genau, bis zu welcher Höhe der Arzt den Einfachsatz steigern darf. Private Krankenversicherer vertreten zunehmend die Ansicht, dass angesichts des in § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ festgelegten Gebührenrahmens von 1 bis 3,5 bereits die Vereinbarung eines 7-fachen Satzes – also eine Verdoppelung des Höchstsatzes von 3,5 – pauschal „wucherisch“, damit nach § 138 BGB sittenwidrig überhöht und unwirksam sei.


Dies können Gerichte durchaus anders sehen. Nicht der pauschale Vorwurf der Wucherei sei angemessen, sondern die individuelle Angemessenheit und Begründung des Einzelfalls.


Als „Freifahrtschein“ für hohe Honorarforderungen dürfen diese gerichtlichen Entscheidungen jedoch selbstverständlich nicht verstanden werden, denn § 12 Abs. 1 MBO regelt, dass die Honorarforderung des Arztes angemessen sein muss.

Zurück zur Beschwerde-Pinnwand