Zahnarzt | 02.09.2018
Bei Füllungen gefuscht
Füllung
Der Zahnarzt hat bei mir aufgrund einer Karies Füllungen gemacht, 1 Füllung habe ich privat bezahlt weil meine vorherige Füllung die Farbe geändert hat. Wir haben also die 3 Füllungen gemacht und ich wurde anschließend nach Hause geschickt, wo ich so unerträgliche Schmerzen hatte, dass ich nochmal zum Zahnarzt musste.
Da ich ihm aber nicht vertraute, weil er, so wie ich dachte, seine Arbeit nicht gut gemacht hatte, bin ich zu einem anderen Zahnarzt. Der Zahnarzt hat sich mit einer Kamera meine Füllungen angeschaut und gesehen das der Zahnarzt gefuscht hat.
Aufgrund dessen das ich 400 Euro gezahlt habe, bin ich wieder zu meinem anderen Zahnarzt, der mir meinen ganzen Zahn zerstört hat, weil er nochmals bohren musste um die Füllung zu erneuern. Auch diese Füllungen war schlicht und einfach eine Katastrophe.
Als ich dann zum dritten mal da war, hat er eine Wurzelbehandlung durchzogen, die nach 5 min erledigt war. Ich sollte die Woche darauf wieder hin aber bin wieder zu meinem anderen Zahnarzt. Es hat sich herausgestellt das eine Wurzelbehandlung gar nicht nötig war und mein Zahnarzt muss jetzt alle Füllungen erneuern, was mich sehr ärgert.
Ich wollte das Geld nicht zahlen bzw. das bezahlte Geld zurück bekommen aber er lehnte es ab. Was kann ich tun?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Zahnärzte sind laut Gesetz verpflichtet, bei Füllungen und Zahnersatz für Mängel zu haften (§136a Abs. 4 SGB V). Dies wird Gewährleistung genannt und bedeutet, dass Füllungen oder Zahnersatz kostenlos repariert oder erneuert werden, sofern der Patient keine Schuld an dem Mangel hat. Die Gewährleistung gilt für zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Einsetzens. Die Gewährleistung ist zugleich Recht und Pflicht eines Zahnarztes, d.h. der Patient muss eine ggf. auch wiederholte Nachbehandlung akzeptieren.
Bei Problemen mit einer Füllung sollten Patienten deshalb mit dem Zahnarzt sprechen und ihm die Gelegenheit geben nachzubessern, gegebenenfalls auch mehrfach. Erst wenn das Problem nicht gelöst werden kann, sollten Betroffene sich an die Krankenkasse wenden. Die Gewährleistung gilt nur bei dem Zahnarzt, der die Arbeit eingesetzt hat.