bin hartz4 empfänger, arzt wußte das auch, meinte er müße noch 3 kunstoff füllungen machen, bevor ich meine endprotese bekomme. als ich fragte was das wieder kosten würde, meinte er so 150 euro rum. rechnung besagt jetzt weit das doppelte-- 347,42 euro.zahnzusatz vers. zahlt nichts dazu, aok auch nicht.finde mich über den tische gezogen , da er wußte was das für mich heißt bei hartz 4. ich finde das eine sauerei.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Füllungen sind Sachleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt, was notwendig und wirtschaftlich ist, wird zu 100 Prozent bezahlt. Im Seitenzahnbereich übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Amalgamfüllung, im sichtbaren Bereich für zahnfarbene Kompositfüllungen.
Wer als gesetzlich Versicherter eine aufwändigere Füllung wünscht, schließt mit dem Zahnarzt eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung ab. Beispiel für eine aufwändigere Füllung: Im Seitenzahnbereich eine zahnfarbene Füllung, also Komposit statt Amalgam, oder im Frontzahnbereich eine mehrschichtige Kunststoff-Füllung.
Die Mehrkostenvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie vom Versicherten und vom Zahnarzt unterschrieben wird. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006).
Kommentar der Verbraucherzentrale
Füllungen sind Sachleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt, was notwendig und wirtschaftlich ist, wird zu 100 Prozent bezahlt. Im Seitenzahnbereich übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Amalgamfüllung, im sichtbaren Bereich für zahnfarbene Kompositfüllungen.
Wer als gesetzlich Versicherter eine aufwändigere Füllung wünscht, schließt mit dem Zahnarzt eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung ab. Beispiel für eine aufwändigere Füllung: Im Seitenzahnbereich eine zahnfarbene Füllung, also Komposit statt Amalgam, oder im Frontzahnbereich eine mehrschichtige Kunststoff-Füllung.
Die Mehrkostenvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie vom Versicherten und vom Zahnarzt unterschrieben wird. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006).