Mir wurden Füllungen, die besonders gut sind, für 30,00€ pro Zahn angeboten. Als ich beim Termin bereits auf dem Behandlungsstuhl saß wurde mir gesagt, dass wenn mehr Materialien verwendet wird es bis zu 90,00€ kosten wird. Es wurden 2 Zähne behandelt. Wobei nur einer gebrochenen war. Beide sollen stark Karies gehabt haben.
180,00€ eigenen Anteil soll ich jetzt für zwei Zähne bezahlen. Insgesamt sollen 5 Zähne behandelt werden.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Der gesetzlich versicherte Patient hat Anspruch auf eine Füllung, wenn der Zahn kariös erkrankt oder die alte Füllung nicht mehr ausreichend ist. Er hat darüber hinaus Anspruch auf Füllungsmaterialien, die den gesetzlich geregelten Gewährleistungsansprüchen genügen.
Wünscht der Patient hochwertigere Füllungen, so hat er die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Es ist mit ihm eine Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V zu treffen (Mehrkostenvereinbarung). Sie muss zunächst in der korrekten Schriftform erfolgen. Darüber hinaus muss sie erkennen lassen, in welcher Höhe Kosten für den Versicherten anfallen. Die Vereinbarung muss außerdem von Patient und Zahnarzt unterschrieben sein. Sind dem Zahnarzt bereits vor Behandlungsbeginn mögliche Schwierigkeiten bekannt, die Änderungen im Preis auslösen können, dann hat er den Patient über diesen Umstand vorher zu informieren.
Mehr Informationen finden Sie hier
Kommentar der Verbraucherzentrale
Der gesetzlich versicherte Patient hat Anspruch auf eine Füllung, wenn der Zahn kariös erkrankt oder die alte Füllung nicht mehr ausreichend ist. Er hat darüber hinaus Anspruch auf Füllungsmaterialien, die den gesetzlich geregelten Gewährleistungsansprüchen genügen.
Wünscht der Patient hochwertigere Füllungen, so hat er die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Es ist mit ihm eine Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V zu treffen (Mehrkostenvereinbarung). Sie muss zunächst in der korrekten Schriftform erfolgen. Darüber hinaus muss sie erkennen lassen, in welcher Höhe Kosten für den Versicherten anfallen. Die Vereinbarung muss außerdem von Patient und Zahnarzt unterschrieben sein. Sind dem Zahnarzt bereits vor Behandlungsbeginn mögliche Schwierigkeiten bekannt, die Änderungen im Preis auslösen können, dann hat er den Patient über diesen Umstand vorher zu informieren.
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