Zahnarzt | 23.07.2018

IGeL - Rechnung höher als Rechnung bei Privatpatient - warum?

Füllung

Wir sind in der Familie privat (Selbstzahler) und gesetzlich versichert.
Rechnungen, die wir als Privatpatient zur Abrechnung mit der privaten Krankenversicherung erhalten, enthalten einen Höchstsatz von max. 3,5-fach.

Als Kassenpatient, der IGeL-Leistungen vereinbart, rechnet der Zahnarzt bis zu 4,9-fach ab. Die Rechnungen sind also bei IGeL-Abrechnung höher als bei Abrechnung über die private Krankenversicherung.

Auf die Frage warum das so sei, bekam ich die Antwort, das man das nicht vergleichen könne. Warum das so ist, konnte aber bisher nicht beantwortet werden.
Bei der KV habe ich gefragt - die sagen, dafür sind sie nicht zuständig.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Grundsätzlich gilt:

1. Kassenleistungen für gesetzlich Versicherte werden vom Zahnarzt per Chipkarte über das BEMA-Verzeichnis (Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) abgerechnet. Der Patient hat mit den Kosten und der Kostenerstattung nichts zu tun.

2. IGeL-Leistungen sind freiwillige Leistungen, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen. D.H. der Patient wird quasi zum Privatpatient und der (Zahn)Arzt rechnet mit ihm privat ab. Diese Abrechnung erfolgt über die GOÄ (Gebührenordnung Ärzte) oder die GOZ (Gebührenordnung Zahnärzte).

3. Privatpatienten rechnet der Zahnarzt ebenfalls direkt über die GOÄ/GOZ ab. Die Erstattung der Kosten erfolgt in der Beziehung Privatversicherter/Private Krankenversicherung.


Die GOÄ (private Gebührenordnung der Ärzte) sieht einen Steigerungssatz bis maximal 3,5 vor (in der Regel erstatten die privaten Krankenversicherer auch nur bis zu dieser Höhe), aber mit schriftlicher Vereinbarung kann der Arzt mit dem Patienten einen höheren Steigerungssatz als den 3,5-fachen vereinbaren. Das wird auch gern bei Privatpatienten gemacht, hier aber offenbar nur bei den IGeL-Leistungen.


Also: grundsätzlich zulässig, aber nur mit vorheriger schriftlicher und wirksamer Vereinbarung über die Vergütungshöhe bzw. den Steigerungssatz (siehe §2 GOÄ). Die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) enthält eine entsprechende Vorschrift.

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