Zahnarzt | 19.05.2018

Karriesdetektor GOZ 2030a

Wurzelbehandlung | Karriesdetektor

Ich hatte letztens mehrere Termine beim Zahnarzt, in den Sitzungen hat der Zahnarzt diverse Behandlungen vorgenommen. Wirklich gefragt, was er machen soll hat er nicht, schon gar nicht im Detail. Aufgeklärt über mögliche Kostenübernahmen von den Versicherungen wurde ich auf jeden Fall nicht.

Jetzt kam die Rechnung über die Behandlungen und ich reichte diese zunächst bei meiner Beihilfestelle ein (ich bin Privatpatient).
Diese lehnte die Übernahme einer Position ab. Es handelte sich um die GOZ 2030a-Kariesdetektor für 8,41 Euro. Laut der Abrechnungsstelle meines Zahnarztes handelt es sich um eine alternative Behandlungsmethode und sei rechtens. Außerdem würde es in meiner Pflicht liegen, den Arzt zuvor auf Eigenleistungen anzusprechen.

Die Beihilfe sowie auch meine Krankenkasse lehnen die Leistung ab, die Verrechnungsstelle besteht jedoch weiterhin auf Zahlung dieser Position.

Bin ich nun verpflichtet, diese Position zu zahlen ohne vorher darüber informiert worden zu sein, dass diese Methode angewandt und nicht von den Kassen übernommen wird?

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Meinungsverschiedenheiten zwischen Zahnärzten und privaten Krankenversicherungen kommen immer wieder vor, wenn es darum geht, ob eine Behandlung medizinisch notwendig gewesen ist oder ob die Kosten der Behandlung überhöht sind.


Da der privat versicherte Patient der alleinige Vertragspartner des Zahnarztes ist, muss er die Rechnung zunächst selbst bezahlen und hat im Anschluss lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch seine Versicherung. Lehnt diese ab, bleibt der Patient im schlimmsten Fall auf den Kosten sitzen. Kann er sich weder mit seinem Arzt noch mit der Versicherung (z.B. unter Einschaltung eines Ombudsmanns) einigen, bleibt ihm nur der Klageweg über die Zivilgerichte.


Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich auch Privatpatienten vor Beginn der Behandlung von ihrem Zahnarzt einen schriftlichen Kostenvoranschlag aushändigen lassen und diesen mit ihrer Versicherung besprechen. So haben sie Gewissheit darüber, ob und in welcher Höhe die Versicherung die Kosten übernehmen wird, gegebenenfalls kann die Versicherung sogar eine alternative Behandlung aufzeigen.


Wichtig: Da private versicherte Patienten immer die alleinigen Vertragspartner des Arztes sind müssen sie anders als gesetzlich Versicherte vor einer kostenpflichtigen Behandlung keine schriftliche Einwilligung abgeben.

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