Nachdem meine 12jährige Tochter nun drei Jahre eine lose Spange getragen hat, wird nun eine feste Spange benötigt denn laut Kieferorthopäden können die Fehlstellungen mit der losen Spange nicht mehr behoben werden.
Der Kieferorthopäde bietet jedoch nur Zahnspangen mit zusätzlichen privaten Leistungen (Versiegelung, flexibler Draht, wenn gewünscht auch spezielle Brackets) an. Eine Versorgung mit einer „Kassenspange“ bietet er gar nicht erst an beziehungsweise wird in einem Beratungsgespräch abgelehnt.
Seine Aussage war, „das (Kassenspange) machen wir gar nicht mehr bei uns in der Praxis, wenn sie das wollen, müssen sie sich einen anderen Kieferorthopäden suchen“.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Behandlung mit Zahnspangen wird für gesetzlich Versicherte bis zum 18. Lebensjahr ab einem gewissen Schweregrad komplett von den Krankenkassen bezahlt (Kieferorthopädische Indikationsgruppe 3, 4 und 5). Das hat auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im Januar 2017 betont. Gesetzlich Versicherte haben also Anspruch auf eine zuzahlungsfreie kieferorthopädische Behandlung - und Zahnärzte müssen darauf auch hinweisen!
Wenn Kieferorthopäden darüber hinaus Methoden und Geräte anbieten, die selbst zu zahlen sind, etwa zahnfarbene Brackets, fällt das in die Wahlfreiheit des Patienten und soll, soweit vom Patienten gewünscht, laut KZBV auf gesonderten, verständlichen Formularen vereinbart werden.
Macht ein Kieferorthopäde die Aufnahme einer Behandlung von privaten Zusatzleistungen abhängig, verstößt er gegen seine vertragsärztlichen Pflichten. Die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) kann bei solchen Verstößen Disziplinarmaßnahmen gegen den Zahnarzt verhängen. Betroffene Patienten sollten deshalb die KZV ihres jeweiligen Bundeslandes informieren.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Behandlung mit Zahnspangen wird für gesetzlich Versicherte bis zum 18. Lebensjahr ab einem gewissen Schweregrad komplett von den Krankenkassen bezahlt (Kieferorthopädische Indikationsgruppe 3, 4 und 5). Das hat auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im Januar 2017 betont. Gesetzlich Versicherte haben also Anspruch auf eine zuzahlungsfreie kieferorthopädische Behandlung - und Zahnärzte müssen darauf auch hinweisen!
Wenn Kieferorthopäden darüber hinaus Methoden und Geräte anbieten, die selbst zu zahlen sind, etwa zahnfarbene Brackets, fällt das in die Wahlfreiheit des Patienten und soll, soweit vom Patienten gewünscht, laut KZBV auf gesonderten, verständlichen Formularen vereinbart werden.
Macht ein Kieferorthopäde die Aufnahme einer Behandlung von privaten Zusatzleistungen abhängig, verstößt er gegen seine vertragsärztlichen Pflichten. Die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) kann bei solchen Verstößen Disziplinarmaßnahmen gegen den Zahnarzt verhängen. Betroffene Patienten sollten deshalb die KZV ihres jeweiligen Bundeslandes informieren.