Zahnarzt | 14.05.2018

Ausfüllen von Unterlagen für Zahnzusatzversicherumg

Implantat | Ausfüllen Formular für Zahnzusatzversicherung

Aufgrund einer geplanten Implantatversorgung, musste ich von meinem Zahnarzt ein Formular ausfüllen lassen für meine Zahnzusatzversicherung. Dieses Formular hatte lediglich 5 Fragen:
1. In welchem Zeitraum war xy bei Ihnen in Behandlung?
2. Wann wurde der Zahn xy entfernt?
3. Wurde diese Stelle prothetisch versorgt?
4. Wenn ja, mit welchem Ersatz?
5. Wann haben Sie eine medizinisch notwendige Zahnersatzmaßnahme angeraten?

Da ich zwischenzeitlich meinen Zahnarzt aufgrund eines Umzugs (50km eine Strecke) gewechselt habe, mussten beide Praxen das Formular ausfüllen. Von meinem neuen Zahnarzt hatte ich nach fünf Tagen das Formular im Briefkasten mit einer Rechnung in Höhe von 17,00€.

Mit meiner alten Praxis hingegen hatte ich nur Ärger! Ich musste über zwei Wochen darauf warten, es unbedingt persönlich abholen da sie angeblich dieses Formular nicht per Post versenden durfte und ich habe eine Rechnung in Höhe von 40,00€ präsentiert bekommen!!!

Woher dieser horrende Unterschied der Rechnungssumme beider Praxen kommen, wurde mir nicht beantwortet. Ich wurde darauf hingewiesen, dass das ausfüllen des Formular sehr viel Arbeit war.

Ich kann mir wirklich nicht vorstellen,dass das rechtens ist! Mir ist durchaus bewusst, das dies Arbeit bedeutet, aber über das doppelte zu verlangen erscheint mir schon sehr unangemessen zu sein!!!

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Es existiert für den Zahnarzt weder eine gesetzliche Pflicht noch eine vertragliche Grundlage, direkt an ihn gerichtete Anfragen eines privaten Krankenversicherungsunternehmens zu beantworten, denn es besteht ausschließlich eine vertragliche Beziehung zwischen Zahnarzt und Patient.


Wird der Zahnarzt vom Patienten aufgefordert, die Anfrage einer privaten Krankenversicherung zu beantworten, so ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag auf Grundlage von § 241 BGB in der Regel die Nebenpflicht, diese Anfrage zu beantworten. Eine Ablehnung ist nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Kurze Erläuterungen zu Heil- und Kostenplänen sowie Rechnungen sollten für den Patienten kostenfrei sein.


Häufig handelt es sich jedoch um mehrseitige Fragebögen oder es werden umfangreiche Bescheinigungen und Stellungnahmen erwartet, die letztendlich nur der Feststellung der Leistungspflicht der Versicherung dienen. Eine derartige Tätigkeit ist nicht eine vorrangige Aufgabe des Zahnarztes und ist deshalb auch nicht in den Gebührenverzeichnissen der Zahnärzte (GOZ) oder der Ärzte (GOÄ) beschrieben. Die Honorarfindung erfolgt losgelöst von der (zahn-)ärztlichen Gebührenordnung.


Die Höhe des für die Auskunftserteilung zu berechnenden Honorars hat sich in angemessener Art und Weise an dem hierfür erforderlichen Aufwand zu orientieren. Als Kalkulationsgrundlage kann hierbei der individuelle Stundenkostensatz der Praxis herangezogen werden.

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