Zahnarzt | 14.04.2018

Rechnungsstellung an einen Kassenpatienten für normale Vorsorgeuntersuchung

Professionelle Zahnreinigung | Eingehende Untersuchung mit Befundaufnahme

Meine Mutter ist kürzlich in einem Pflegeheim eingezogen, die regelmäßig von einem kassenzugelassenen Zahnarzt besucht wird, um dort in einem dafür vorgesehenem Zimmer nacheinander mehrere Patienten zu versorgen.

Obwohl es meine Mutter nicht für notwendig hielt, da sie erst wenige Monaten zuvor einen Zahnarzt aufsuchte, wurde sie zu einer Eingehenden Untersuchung genötigt. Aufgrund dessen hat sie vermutlich vergessen ihre Versichertenkarte mitzunehmen.

Jetzt erhält sie eine Privat-Rechnung: 0010: Eingehende Untersuchung mit Befundaufnahme (EUR 12,94); Ä50: Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung (EUR 42,90); Wegegeld nach § 8 GOZ (EUR 4,30).

Ich bin der Auffassung, dass nur folgende Leistung hätte berechnet werden dürfen: 0010 (EUR 12,94); 48: Besuch auf einer Pflegestation bei regelmäßiger Tätigkeit zu vereinbarten Zeiten (EUR 16,09); Wegegeld nach § 8 GOZ als einmalige Berechnung und aufgeteilt auf alle behandelten Patienten (EUR 4,30/x).

Daneben hätte meiner Mutter keine Rechnung gestellt werden dürfen, da es sich hier sämtlich um Kassenleistungen handelt.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Nr. 48 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) setzt den Besuch auf einer Pflegestation voraus. Das heißt, der Patient wird auf einer räumlich gesonderten Pflegestation besucht.

GOÄ 50 kann vom behandelnden Arzt angesetzt werden, wenn z.B. der Bewohner eines Altenheimes zwar Pflege erhält, dies aber in seiner eigenen Wohnung.


Zum anderen setzt die Nr. 48 GOÄ eine „regelmäßige Tätigkeit“ des Arztes zu „vorher vereinbarten Zeiten“ voraus. Sie ist danach nicht individuell veranlasst, sondern sozusagen die „Visite des Hausarztes“.

Dabei spielt allerdings keine Rolle, ob der Arzt die vorher vereinbarte Zeit auch tatsächlich einhält. Verspätet er sich (z. B. aufgrund eines Notfalles), ist trotzdem die vorherige Vereinbarung entscheidend.


Auch auf einer Pflegestation kann aber statt der Nr. 48 GOÄ die Nr. 50 GOÄ zutreffen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arzt zum Beispiel wegen einer akuten Verschlechterung für den Patienten individuell, somit nicht „regelmäßig“ und zur „vorher vereinbarten Zeit“, angefordert wird.


Die Erleichterung, dass die Patienten ggf. in eigenen Wohnungen, aber auf jeden Fall an einem Ort (dem Pflege- oder Altenheim) besucht werden, wird beim Wegegeld (§ 8 GOÄ) berücksichtigt. Der verlangt die Aufteilung des Wegegeldes nicht nur beim Besuch in derselben „häuslichen Gemeinschaft“, sondern ausdrücklich auch bei Besuchen „in einem Alten- oder Pflegeheim“.


Ein Arzt darf gemäß § 18 Bundesmantelvertrag Ärzte vom Versicherten eine privatärztliche Vergütung fordern,

wenn die Chipkarte bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird.

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