Zahnarzt | 29.01.2018

Fehlbehandlung

Brücke

Ich begab mich zum Zahnarzt, der mir dann eine Brücke nach Regelleistung anbot, nach dem ich ihm mitteilte, dass ich Student sei.
Es wurden keine Röntgenaufnahmen gemacht und beim abschleifen der Zähne ging alles schnell und hektisch zu.
Nach der Behandlung trat eine Herpes Erkrankung auf und auch die Provisorien saßen nicht richtig und fielen heraus.
Nach der Behandlung begann aber die Qual, die über Monate bis heute anhält und kein Ende findet.
Ich ließ mich dennoch immer wieder vom Arzt beruhigen und dachte mir, ok warte, die Schmerzen werden besser. Dann begab ich mich zum Notdienst, dort dann der Schock, Wurzelbehandlung wurde nicht richtig ausgeführt, nur einer von 3 Kanälen behandelt, andere Wurzelbehandlung muss auch nach gearbeitet werden und als wäre das nicht genug erfahre ich von Mitarbeitern in der Praxis, dass es häufig vorkommt, das Patienten sich über genau diesen Arzt Beschweren.
Jetzt habe ich große Sorgen um den Erhalt meiner Zähne und weiß nicht wo ich die richtige Hilfe finde ...

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Gesetzlich Versicherte haben bei Zahnersatz Anspruch auf eine Gewährleistung. Das heißt: Wenn der Zahnersatz (Krone, Brücke oder Prothese) nicht passt oder Schmerzen bereitet und der Patient ist nicht Schuld an dem Mangel, ist der Zahnarzt verpflichtet, diesen Mangel kostenfrei zu beheben. Die Gewährleistung gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Einsetzens.


Wenn die Probleme durch den behandelnden Zahnarzt nicht behoben werden können oder sich der Zahnarzt weigert, sollten betroffene Patienten sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann den Zahnersatz durch ein Gutachten überprüfen lassen. Bestätigt das Gutachten einen Mangel, haben Patienten Anspruch darauf, dass der Zahnarzt den Zahnersatz nachbessert oder neu anfertigt, sofern der Zahnersatz als unbrauchbar eingestuft wurde oder wenn eine Nachbesserung unzumutbar ist.


Bestehen im Rahmen der Behandlung Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung nicht dem medizinischen Standard entspricht, hat der Patient das Recht auf Begutachtung durch seine Krankenkasse. Mit Hilfe des Gutachtens (sog. Vertragsgutachten) erhält der Patient bei festgestellten Mängeln Empfehlungen zum Umgang und zur Abhilfe der bestehenden Probleme.


Auch wenn die Kasse einen Zahnarztwechsel innerhalb der Gewährleistungszeit ablehnt, sollten Patienten nicht direkt aufgeben. So hat z.B. das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 16.01.2008 entschieden, dass ein Patient auch innerhalb der Gewährleistung ein Recht auf Zahnarztwechsel haben kann, z.B. wenn eine Neuanfertigung des Zahnersatzes erforderlich ist. Dann ist eine Weiterbehandlung durch den Zahnarzt nicht mehr zumutbar. In der Regel sind die Kassen bei Einzelfallschilderungen kulant.

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