Nachdem ich zur Vorbesprechung beim Zahnarzt war, erhielt ich einen Brief mit den Vereinbarungen des Steigerungsumsatzes und zusätzlichen Kosten, den ich unterschrieben mitbringen sollte.
Heute ging ich zum Zahnarzt und gab an, dass ich keine Mehrkosten tragen wolle und die gesetzlich vorgeschrieben Leistung wolle. Darauf antwortete mir die Zahnarzthelferin, dass dies in ihrer Praxis nicht möglich sei und falls ich den Termin nun nicht wahrnehmen würde ein Ausfallhornorar von mir fällig werden würde. Da ich nicht wusste was ich machen soll, unterschrieb ich die Vereinbarung.
Ich habe mich darüber informiert, dass der Zahnarzt die gesetzliche Leistungen anbieten muss, wenn er einen Kassensitz hat. Ich bin mir nun unschlüssig ob mein Zahnarzt einen Kassensitz hat und konnte dies auch nicht reduzieren.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Gesetzlich Krankenversicherte haben jederzeit das Recht, die Behandlung bei ihrem Arzt abzubrechen und den Arzt zu wechseln. Sie können sich dann einen neuen Arzt suchen und sich von diesem behandeln und beraten lassen. Für einen Arztwechsel müssen Patienten keine Gründe angeben, ebenso wenig für den Abbruch einer laufenden Behandlung. Hierfür entstehen den Patienten keine Kosten. Wichtig ist allerdings, dass es sich auch bei dem neuen Behandler um einen Arzt mit Kassenzulassung handelt.
Ob ein Patient ein Ausfallhonorar bezahlen muss, wenn er einen Arzttermin verpasst hat oder nicht wahrnehmen kann/möchte, wird derzeit von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und hängt vom Einzelfall ab.
Bei einer Bestellpraxis und einer zeitaufwendigen Behandlung kann ein Ausfallhonorar anfallen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient vorliegt (im Vorhinein getroffen wurde), wonach bei ausbleibendem Erscheinen oder kurzfristiger Absage eine Vergütung in Höhe des ausgefallenen Honorars zu zahlen ist.
In jedem Fall muss der Arzt nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist, was grundsätzlich nur bei Bestellpraxen und zeitaufwändigen Behandlungen bejaht werden kann. Denn: Ein Kassenarzt kann in der Zeit andere Patienten aus seinem Wartezimmer behandeln oder Verwaltungsaufgaben erledigen.
Schickt der Arzt für einen verpassten Arzttermin eine Rechnung, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen bieten bei Konflikten mit Ärzten eine an manchen Standorten eine Rechtsberatung im Gesundheitswesen an.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Gesetzlich Krankenversicherte haben jederzeit das Recht, die Behandlung bei ihrem Arzt abzubrechen und den Arzt zu wechseln. Sie können sich dann einen neuen Arzt suchen und sich von diesem behandeln und beraten lassen. Für einen Arztwechsel müssen Patienten keine Gründe angeben, ebenso wenig für den Abbruch einer laufenden Behandlung. Hierfür entstehen den Patienten keine Kosten. Wichtig ist allerdings, dass es sich auch bei dem neuen Behandler um einen Arzt mit Kassenzulassung handelt.
Ob ein Patient ein Ausfallhonorar bezahlen muss, wenn er einen Arzttermin verpasst hat oder nicht wahrnehmen kann/möchte, wird derzeit von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und hängt vom Einzelfall ab.
Bei einer Bestellpraxis und einer zeitaufwendigen Behandlung kann ein Ausfallhonorar anfallen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient vorliegt (im Vorhinein getroffen wurde), wonach bei ausbleibendem Erscheinen oder kurzfristiger Absage eine Vergütung in Höhe des ausgefallenen Honorars zu zahlen ist.
In jedem Fall muss der Arzt nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist, was grundsätzlich nur bei Bestellpraxen und zeitaufwändigen Behandlungen bejaht werden kann. Denn: Ein Kassenarzt kann in der Zeit andere Patienten aus seinem Wartezimmer behandeln oder Verwaltungsaufgaben erledigen.
Schickt der Arzt für einen verpassten Arzttermin eine Rechnung, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen bieten bei Konflikten mit Ärzten eine an manchen Standorten eine Rechtsberatung im Gesundheitswesen an.