Der Kieferorthopäde erklärte die Behandlung nach seinem Ermessen für beendet und stellte mir daraufhin die gesamte Behandlung in Rechnung. Er verlangte von mir, dass ich eine lose Zahnspange mit einem äußerlichen Gestell zusätzlich zur festen Zahnspange auch zur Arbeitszeit tragen sollte. Ich versuchte ihm zu erklären, dass ich dies nicht kann, da ich in meinem Berufsfeld hauptsächlich Kundenkontakt habe. Darauf hin unterstellte er mir Behandlungsresistenz und brach von seiner Seite aus die Behandlung ab.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Sofern der Kieferorthopäde eine Zulassung als Vertragszahnarzt hat, darf er die Behandlung gesetzlich Versicherter gemäß § 8 Abs. 6 des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte nur in begründeten Fällen ablehnen. Ein begründeter Fall liegt sicherlich dann nicht vor, wenn der Patient eine Mitwirkungshandlung nur deswegen nicht erbringt, da ihm diese aus beruflichen Gründen nicht zuzumuten ist.
Dass der Zahnarzt trotzdem die gesamte Behandlung in Rechnung gestellt hat, also auch bisher nicht erbrachte Teilleistungen, ist nicht hinnehmbar. Eine Vergütung kann nur verlangt werden für Leistungen, die auch wirklich erbracht wurden.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Sofern der Kieferorthopäde eine Zulassung als Vertragszahnarzt hat, darf er die Behandlung gesetzlich Versicherter gemäß § 8 Abs. 6 des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte nur in begründeten Fällen ablehnen. Ein begründeter Fall liegt sicherlich dann nicht vor, wenn der Patient eine Mitwirkungshandlung nur deswegen nicht erbringt, da ihm diese aus beruflichen Gründen nicht zuzumuten ist.
Dass der Zahnarzt trotzdem die gesamte Behandlung in Rechnung gestellt hat, also auch bisher nicht erbrachte Teilleistungen, ist nicht hinnehmbar. Eine Vergütung kann nur verlangt werden für Leistungen, die auch wirklich erbracht wurden.