Zahnarzt | 17.11.2017
Zahnersatz für 22.000€: Verdoppelung der Kosten bei 79jähriger Patientin
Brücke | Implantat
Meine Mutter (79) wurde mit einem Behandlungs- und Investitionsplan von 11.893,80 Euro in eine Behandlung gelockt. Dann kamen die einzelnen Kostenvoranschläge, die meine Mutter in gutem Glauben unterschrieben hat, ohne nachzurechnen, dass die Gesamtsumme aller Beträge rund 20.000 Euro betrug. (Inzwischen ist diese Summe auf 22.000 Euro angewachsen)
Es fiel ihr erst auf, als nach der Rechnung über die Implantat-Operation ("Impla OP, Ex+OS, LZP") von 9.680 Euro und der Rechnung für Zahnreinigung und Parodontitis-Behandlung per Laser ("1x PZR, OK/UK Laser PA") für 1.344 Euro, ein korrigierter Kostenplan über Zirkonbrücken zugestellt wurde, der nochmal die Summe von 10.700 Euro umfasste. Zu dem Zeitpunkt wurde auch klar, das Debeka und Beihilfe weniger als die Hälfte der Behandlungskosten tragen. Der Zahnarzt war ab diesem Zeitpunkt über die Schwierigkeiten, die Behandlung erstattet zu bekommen, unterrichtet. Es wurde besprochen, auf jeden Fall Keramikbrücken zu machen, um kostengünstiger zu werden. Weil eine Woche vor dem angesetzten Behandlungstermin kein neuer Kostenvoranschlag da war, habe ich dieses angemahnt. Darauf wurde meine Mutter angerufen, ob sie die Behandlung denn jetzt nicht weiter fortsetzen wolle. Das versetzte meine Mutter in Panik und sie versprach den Kostenvoranschlag mit den Zirkonbrücken zu unterschreiben. Wenige Tage später wurden im Unterkiefer die Brücken eingesetzt.
Der Zahnarzt hat ohne Rücksicht auf seine 79jährige Patientin eine Deluxe-Zahnbehandlung durchgeführt, die vor allen dazu diente, sich selbst zu bereichern. Auch als schon bekannt war, dass meine Eltern auf einem Großteil der Summe (ca. 6.000 Euro) sitzen bleiben, wurde weiter das Maximum rausgeholt. Die Hilflosigkeit und auch Abhängigkeit von einer einmal begonnen Zahnbehandlung wurde ausgenutzt bis auf´s Letzte.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Eine Verdoppelung der Kosten müssen Patienten nicht hinnehmen. Nach dem Gesetz sind Heil- und Kostenpläne zwar eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Material- und Laborkosten werden vor der Behandlung nur geschätzt. Diese Schätzung muss aber so genau wie möglich sein. Der Zahnarzt muss den Patienten "unverzüglich" unterrichten, wenn "eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten" ist. Bei einer erheblichen Überschreitung des Heil- und Kostenplans ist eine neue Genehmigung nötig. Untersuchungen der Verbraucherzentrale haben leider gezeigt, dass sich Planungen bei gleichem Befund stark unterscheiden und um drei- bis vierstellige Summen abweichen können.
Im Heil- und Kostenplan sollten alle benötigten und absehbaren Positionen enthalten sein, etwa Vorbehandlungen (hier vermutlich die Parodontitis-Therapie) oder beim Implantat nicht nur die Schraube, sondern auch der eigentliche Zahnersatz (Krone/Brücke).
Wenn die zahntechnischen Leistungen mehr als 1.000 Euro ausmachen, ist laut der privaten Gebührenordnung ein Kostenplan vom Zahntechniker Pflicht.
Mehr dazu unter https://projekte.meine-verbraucherzentrale.de/DE-VZ/kosten-beim-zahnersatz