Kronen und Brücke passen nicht. Zweimal Besserung angemahnt jedoch Schmerzen sind geblieben! Rechnung obwohl Behandlung nicht beendet bereits angemahnt.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wer mit Zahnersatz Probleme hat, sollte zunächst mit dem behandelnden Zahnarzt sprechen. Denn der hat das Recht und die Pflicht, den Zahnersatz kostenfrei nachzubessern, gegebenenfalls auch mehrfach, oder ihn falls nötig neu anzufertigen (vgl. § 136a Abs. 4 SGB V). Auch Brücken fallen unter diese Regelung. Die sogenannte Gewährleistung gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Einsetzens. Voraussetzung: Der Patient ist gesetzlich versichert und hat keine Schuld an dem Mangel.
Wenn die Probleme durch den behandelnden Zahnarzt nicht behoben werden können oder sich der Zahnarzt weigert, sollten betroffene Patienten sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann den Zahnersatz durch ein Gutachten überprüfen lassen. Bestätigt das Gutachten einen Mangel, haben Patienten Anspruch darauf, dass der Zahnarzt den Zahnersatz nachbessert oder neu anfertigt, wenn der Zahnersatz als unbrauchbar eingestuft wurde oder wenn eine Nachbesserung unzumutbar ist.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wer mit Zahnersatz Probleme hat, sollte zunächst mit dem behandelnden Zahnarzt sprechen. Denn der hat das Recht und die Pflicht, den Zahnersatz kostenfrei nachzubessern, gegebenenfalls auch mehrfach, oder ihn falls nötig neu anzufertigen (vgl. § 136a Abs. 4 SGB V). Auch Brücken fallen unter diese Regelung. Die sogenannte Gewährleistung gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Einsetzens. Voraussetzung: Der Patient ist gesetzlich versichert und hat keine Schuld an dem Mangel.
Wenn die Probleme durch den behandelnden Zahnarzt nicht behoben werden können oder sich der Zahnarzt weigert, sollten betroffene Patienten sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann den Zahnersatz durch ein Gutachten überprüfen lassen. Bestätigt das Gutachten einen Mangel, haben Patienten Anspruch darauf, dass der Zahnarzt den Zahnersatz nachbessert oder neu anfertigt, wenn der Zahnersatz als unbrauchbar eingestuft wurde oder wenn eine Nachbesserung unzumutbar ist.