Zahnarzt | 01.09.2017

Einwilligung rechtens ohne dass darauf steht für was?

Implantat | Implantat + zusätzlich Freilegung

Ist ein Kostenvoranschlag immer verbindlich?
Die Zahnärztin wo ich bin, macht kein Implantat. Also hat sie mir einen anderen Zahnarzt empfohlen, der das Implantat setzt.
Der hat mir einen Kostenvoranschlag gemacht, und ich habe zugestimmmt. Für mich beinhaltet der Kostenvorschlag, alles was ich bei Ihm gemacht bekomme. Ich habe das Implantat gesetzt bekommen, und bekam die Rechnung. Dann wurde das Implantat frei gesetzt. Da war ich schon überrascht, das er nochmal fast 300 Euro dafür möchte. Ich habe davon nie eine Kopie erhalten.
Unverschämt finde ich das er beim ersten mal für die Aufstellung eines Kostenplans 25.87 Euro und für die Beratung 10.72 Euro nimmt. Bei der zweiten Rechnung will er wieder für die Beratung 10.72 Euro. Welche Beratung?
Und als er das Implantat frei gesetzt hat, hat er die Schraube rein gedreht, dann wurde es geröngt und er sah das es nicht richtig sitzt, also Schraube raus und nochmal rein, dann wieder geröngt, das steht auch 2x auf der Rechnung. Wieso muss ich seinen Fehler bezahlen? 2x 41.96 Euro für Panoramaschichtaufnahme....ist das Rechtens?
Ich hatte dem Zahnarzt geschrieben, dass ich nicht einsehe die zweite Rechnung zu bezahlen. Und ich die nie gesehen hätte. Darauf hin hat er mir die zwei Kostenvoranschläge gesendet mit dem Anhang der Einwilligungserklärung. Da habe ich ihm zurück geschrieben. Das hat er ja toll gemacht. Auf der Einwilligung steht gar nicht für was. Das ist ja wie blanko unterschrieben und ich hatte noch nicht mal ein Datum drauf geschrieben. Der Kostenvoranschlag fällt etwas weniger aus. Ich schrieb dann, das ich den bezahle. Nur jetzt frage ich mich, ist der Kostenvoranschlag rechtens? Mit der Einwilligung kann er ja ausstellen was er möchte, muss auf der EW die man unterschreibt nicht auch drauf stehen für was? Ich sage nach wie vor, ich habe den zweiten Kostenvoranschlag nie gesehen... Muss ich die zweite Rechnung bezahlen?

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Nach dem Gesetz sind Heil- und Kostenpläne eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Material- und Laborkosten werden vor der Behandlung nur geschätzt. Diese Schätzung muss aber so genau wie möglich sein. Der Zahnarzt muss den Patienten "unverzüglich" unterrichten, wenn "eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten" ist. Bei einer erheblichen Überschreitung des Heil- und Kostenplans ist eine neue Genehmigung nötig. Wichtig: Auf dem Heil- und Kostenplan sollten alle benötigten und absehbaren Positionen enthalten sein, etwa Vorbehandlungen oder beim Implantat nicht nur die Schraube, sondern auch der eigentliche Zahnersatz (Krone/Brücke). Kommt am Ende die Rechnung, können Sie sie kostenlos bei den Landeszahnärztekammern überprüfen lassen.

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