Mein Zahnarzt stellt mir private Vereinbarungen in Rechnung, obwohl ich die Kostenvereinbarung darüber sowie den Heil-und Kostenplan auf Seite 2 NICHT unterschrieben habe! Er hat mich vor und auch während der 3 Behandlungstermine nicht über die Kosten aufgeklärt - auch nicht, als ich ihn darauf angesprochen habe!
Zudem hat er mein Zahngold in den letzten Jahren immer ohne mein Einverständnis einbehalten, nachdem dieses durch Keramik ersetzt wurde. Dieses hat er bei meiner Mutter ebenfalls gemacht. Meine Mutter und ich sind seit knapp 30 Jahren Patienten der Zahnarztpraxis und fühlen uns betrogen!
Kommentar der Verbraucherzentrale
Grundsätzlich ist ein Zahnarzt (gemäß §630c BGB) zur sogenannten wirtschaftlichen Aufklärung verpflichtet, wenn er weiß, dass die Kosten der Behandlung ganz oder teilweise nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, sondern vom Patienten selbst zu zahlen sind.
Der Zahnarzt muss also vor Behandlungsbeginn den Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren. Verletzt der Arzt seine Aufklärungspflicht, darf der Patient die Bezahlung verweigern. Der Patient hat demnach einen Schadensersatzanspruch, den er mit dem Vergütungsanspruch des Zahnarztes aufrechnen darf (vgl. Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 173/99). Und ähnlich wie bei IGeL-Leistungen beim Arzt ist auch beim Zahnarzt vor privaten Zusatzleistungen eine Vereinbarung zur Kostenübernahme Vorschrift.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Grundsätzlich ist ein Zahnarzt (gemäß §630c BGB) zur sogenannten wirtschaftlichen Aufklärung verpflichtet, wenn er weiß, dass die Kosten der Behandlung ganz oder teilweise nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, sondern vom Patienten selbst zu zahlen sind.
Der Zahnarzt muss also vor Behandlungsbeginn den Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren. Verletzt der Arzt seine Aufklärungspflicht, darf der Patient die Bezahlung verweigern. Der Patient hat demnach einen Schadensersatzanspruch, den er mit dem Vergütungsanspruch des Zahnarztes aufrechnen darf (vgl. Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 173/99). Und ähnlich wie bei IGeL-Leistungen beim Arzt ist auch beim Zahnarzt vor privaten Zusatzleistungen eine Vereinbarung zur Kostenübernahme Vorschrift.