Ich hatte eine komplette Gebiss-Sanierung im letzten Jahr. 4 Zähne im Oberkiefer wurden überkront, eine Teilprothese angerfertigt für den hinteren Oberkiefer-Bereich. Mit der Prothese ist es mir nicht möglich deutlich zu sprechen.
Im Unterkiefer wurde hinten rechts ein Backenzahn-Implantat gesetzt um eine Brücke zu befestigen die dann an den Eckzähnen mit verbunden wurde. Auf der anderen Seite wurde der noch vorhandene Backenzahn dazu benutzt um eine Brücke zu setzen genau wie auf der rechten Seite.
Beide Brücken sind fest sitzend und schmerzen.
Da ich nun auch Schmerzen an den überkronten Zähnen im Oberkiefer habe hat man versucht die Kronen runter zu machen ohne Erfolg. Nun wurden sie auf gebohrt und eine Wurzelbehandlung erfolgte. Der Unterkiefer schmerzt, das Zahnfleisch geht zurück, ich spüre einen Druck unter den Brücken, traue mich kaum noch was zu essen. Ich war mit den Problemen bei einen zweiten Zahnarzt, aber der konnte mir nicht helfen da eine zwei jährige Garantie auf den Zahnersatz Implantat ist, und der Zahnarzt ein Recht hat nach zu bessern. Auch die Krankenkasse AOK verlangt obwohl ich kein Vertrauen mehr habe den Zahnarzt die Möglichkeit zu geben nach zu bessern.
Wie gesagt die Nachbesserung war die Wurzelbehandlung die noch nicht abgeschlossen ist, und wo ich pro Zahn 45,00 (3 Zähne) Euro selbst zahlen muß.
Nächste Woche hab ich den nächsten Termin,wie oft muss ich noch nachbessern lassen bis ich einen andern Arzt aufsuchen kann.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen übernimmt der Zahnarzt eine "Garantie" von 2 Jahren für Sitz und Funktion des neuen Zahnersatzes. Passt trotz der Nachbesserung noch nicht alles, sollten Sie keinesfalls Schmerzen oder unzureichenden Sitz des Zahnersatzes akzeptieren. Ihr Zahnarzt ist zur kostenfreien Nachbesserung innerhalb von 2 Jahren verpflichtet. Andererseits hat er aber ein Recht auf Nachbesserung. Geben Sie hierzu auf jeden Fall ausreichend Gelegenheit.
Sollte sich der Zustand trotz der Nacharbeiten nicht verbessert haben, kann durch Ihre Krankenkasse eine kostenfreie Mängelbegutachtung eingeleitet werden. Ihre Krankenkasse setzt sich mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in Verbindung und gibt ein zahnärztliches Gutachten in Auftrag. Der behandelnde Zahnarzt wird aufgefordert, dem Gutachter alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Begutachtung kann zu folgenden Ergebnisse kommen:
- Der Gutachter bestätigt die Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes. Dann kann eventuell die Behandlung bei einem anderen Zahnarzt fortgesetzt werden. Sie sollten dies aber immer vorher mit Ihrer Krankenkasse abklären.
- Der Gutachter stellt einzelne Mängel fest und macht Verbesserungsvorschläge. Dann müssen Sie Ihrem Zahnarzt die kostenlose Nachbesserung erlauben. Gelingt diese Nachbesserung nicht, können Sie in Absprache mit Ihrer Krankenkasse den Zahnarzt wechseln.
- Der Gutachter findet keine Mängel: Sollten Sie dennoch der Meinung sein, dass Mängel vorhanden sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine weitere Begutachtung durch einen Obergutachter beantragen.
Krankenkassen versuchen immer wieder, Patienten den Wechsel des Zahnarztes zu verweigern, und argumentieren mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung bis hin zur Neuanfertigung im Rahmen der Gewährleistungsfrist usw. – und sie bezweifeln, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt gestört ist, auch wenn der Zahnersatz unbrauchbar ist oder bereits mehrmals erfolglos nachgebessert wurde.
In einem doch wegweisenden Urteil des Landessozialgericht Schleswig-Holstein aus 2008 hat das Gericht klargestellt: Die Weiterbehandlung ist unzumutbar, wenn (1) der Zahnersatz unbrauchbar ist und (2) entweder (2a) eine Neuanfertigung notwendig oder (2b) die Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist. Im Fall 2a ist die Unzumutbarkeit automatisch gegeben, im Fall 2b muss sie dargelegt werden.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen übernimmt der Zahnarzt eine "Garantie" von 2 Jahren für Sitz und Funktion des neuen Zahnersatzes. Passt trotz der Nachbesserung noch nicht alles, sollten Sie keinesfalls Schmerzen oder unzureichenden Sitz des Zahnersatzes akzeptieren. Ihr Zahnarzt ist zur kostenfreien Nachbesserung innerhalb von 2 Jahren verpflichtet. Andererseits hat er aber ein Recht auf Nachbesserung. Geben Sie hierzu auf jeden Fall ausreichend Gelegenheit.
Sollte sich der Zustand trotz der Nacharbeiten nicht verbessert haben, kann durch Ihre Krankenkasse eine kostenfreie Mängelbegutachtung eingeleitet werden. Ihre Krankenkasse setzt sich mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in Verbindung und gibt ein zahnärztliches Gutachten in Auftrag. Der behandelnde Zahnarzt wird aufgefordert, dem Gutachter alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Begutachtung kann zu folgenden Ergebnisse kommen:
- Der Gutachter bestätigt die Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes. Dann kann eventuell die Behandlung bei einem anderen Zahnarzt fortgesetzt werden. Sie sollten dies aber immer vorher mit Ihrer Krankenkasse abklären.
- Der Gutachter stellt einzelne Mängel fest und macht Verbesserungsvorschläge. Dann müssen Sie Ihrem Zahnarzt die kostenlose Nachbesserung erlauben. Gelingt diese Nachbesserung nicht, können Sie in Absprache mit Ihrer Krankenkasse den Zahnarzt wechseln.
- Der Gutachter findet keine Mängel: Sollten Sie dennoch der Meinung sein, dass Mängel vorhanden sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine weitere Begutachtung durch einen Obergutachter beantragen.
Krankenkassen versuchen immer wieder, Patienten den Wechsel des Zahnarztes zu verweigern, und argumentieren mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung bis hin zur Neuanfertigung im Rahmen der Gewährleistungsfrist usw. – und sie bezweifeln, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt gestört ist, auch wenn der Zahnersatz unbrauchbar ist oder bereits mehrmals erfolglos nachgebessert wurde.
In einem doch wegweisenden Urteil des Landessozialgericht Schleswig-Holstein aus 2008 hat das Gericht klargestellt: Die Weiterbehandlung ist unzumutbar, wenn (1) der Zahnersatz unbrauchbar ist und (2) entweder (2a) eine Neuanfertigung notwendig oder (2b) die Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist. Im Fall 2a ist die Unzumutbarkeit automatisch gegeben, im Fall 2b muss sie dargelegt werden.